Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/52: Übernahme und Umsetzung der EU-Verordnung (EU) 2016/1624 über die neue europäische Grenz- und Küstenwache (Schengen-Weiterentwicklung) · 31 Seiten
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Schliesslich wird die Schweiz durch die neue Verordnung auch verpflichtet, sich am europäischen Pool von Rückkehrbeobachtern (Art. 29) zu beteiligen.
Bereits heute kann der Bundesrat Dritte mit Aufgaben im Rahmen der Überwachung von Rückkehraktionen betrauen. Derzeit begleiten Beobachterinnen und Beobachter
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der NKVF gestützt auf deren gesetzlichen Auftrag die Sonderflüge. In Zukunft sollen auch die internationalen Rückkehreinsätze der Agentur durch Rückkehrbeobachterinnen und Rückkehrbeobachter begleitet werden. Die NKVF kann als unabhängige Kommission aus rechtlicher Sicht nicht zur Begleitung dieser Rückehraktionen verpflichtet werden. Deshalb soll die Möglichkeit bestehen, dass auch andere unabhängige Dritte diese Rolle übernehmen können, sofern die NKVF dies nicht selber kann. Das SEM soll hierzu entsprechende Vereinbarungen abschliessen können (siehe. Art. 15g VVWA23). Da es sich jedoch nur um einzelne Kurzeinsätze handelt, beabsichtigt das SEM, die Modalitäten und Abläufe gemeinsam mit denjenigen für das Monitoring der nationalen Sonderflüge zu regeln.
3.2 Auswirkungen auf Kantone
3.2.1 Auswirkungen im Grenzkontrollbereich
Die Kantone sind generell an der Anwendung des SAA und den Aufgaben und Kosten für die Umsetzung der Weiterentwicklungen des Schengen-Besitzstands insbesondere im polizeilichen Bereich beteiligt. Alle Grenzkantone haben die Erfüllung bestimmter polizeilicher Aufgaben an der Grenze oder im Grenzbereich dem GWK übertragen. An den meisten Zollflugplätzen und den Flughäfen Bern und Zürich wird die Personenkontrolle jedoch durch die Kantonspolizei – getrennt von der Kontrolle des grenzüberschreitenden Warenverkehrs durch die EZV – vorgenommen. Flughäfen mit Destinationen von und nach Ländern ausserhalb des Schengen-Raums gelten als Schengen-Aussengrenze.
Die Bildung des Soforteinsatzpools betrifft nur die EZV und hat keine Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden.
Kantone, die internationale Flughäfen und damit Aussengrenzen aufweisen, könnten potenziell von Schwachstellenbeurteilungen betroffen sein. Theoretisch könnte auf ihrem Gebiet auch eine Sofortmassnahme stattfinden, allerdings wie bereits dargelegt nur theoretisch, da Sofortmassnahmen nur in Ausnahmesituationen und mit Zustimmung des betroffenen Schengen-Staats erfolgen können und die Schweiz keine See- oder Landaussengrenzen aufweist.
3.2.2 Auswirkungen im Rückkehrbereich
Ein Teil der für die Rückkehraufgaben benötigten personellen Ressourcen muss seitens der Kantone zur Verfügung gestellt werden. Dies betrifft die polizeilichen Begleitpersonen, die bei Rückkehraktionen eingesetzt werden.
22 Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die Kommission zur Verhütung von Folter (SR 150.1).
23 Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (SR 142.281).