Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/52: Übernahme und Umsetzung der EU-Verordnung (EU) 2016/1624 über die neue europäische Grenz- und Küstenwache (Schengen-Weiterentwicklung) · 31 Seiten

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1.2 Verlauf der Verhandlungen

Gestützt auf Artikel 4 des Schengen-Assoziierungsabkommens (SAA)7 sowie auf die Artikel 2 und 3 der sogenannten Komitologie-Vereinbarung8 mit der EU ist die Schweiz im Rahmen ihres Mitspracherechts berechtigt, im Schengenbereich in den zuständigen Arbeitsgruppen des Rates der EU und in den Ausschüssen mitzuwirken, welche die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse unterstützen (Komitologie-Ausschüsse). Sie kann insbesondere Stellung nehmen und Anregungen anbringen. Über ein Stimmrecht verfügt die Schweiz jedoch nicht (vgl. Art. 7 Abs. 1 SAA bzw. Art. 5 Abs. 1 Komitologie-Vereinbarung).

Auf ausdrücklichen Wunsch der Minister der Schengen-Staaten wurde die Prüfung des Vorschlags anfangs Jahr vorangetrieben. Im ersten Halbjahr 2016 fanden unter niederländischer Ratspräsidentschaft mehrere Sitzungen in Brüssel, Luxemburg und Amsterdam statt. Die Beratungen wurden in den zuständigen Arbeitsgruppen des Rates, in der Arbeitsgruppe Grenze (Expertenstufe), im Strategischen Ausschuss für Einwanderungs-, Grenz- und Asylfragen (SCIFA, hohe Beamtenstufe), im Ausschuss der Ständigen Vertreter der Mitgliedstaaten (COREPER, Botschafterstufe) und im Rat der Justiz- und Innenminister (JI-Rat, Ministerebene) geführt. Diese Gremien tagten als gemischter Ausschuss (COMIX), das heisst im Beisein der Vertreter der bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands assoziierten Staaten (nachfolgend assoziierte Staaten). Die Vertreterinnen und Vertreter des Bundes und der Kantone konnten ihre Haltung zum Verordnungsentwurf im Rahmen dieser Sitzungen aktiv einbringen.

Dazu ist anzumerken, dass der erste Verordnungsentwurf weite Kompetenzen für die Agentur und die Kommission namentlich in Bezug auf Sofortmassnahmen an den Aussengrenzen eines Schengen-Staates vorsah. Aufgrund der Stellungnahme verschiedener Länder, unter anderem der Schweiz, wurden diese Kompetenzen im Hinblick auf grössere Legitimation und eine verstärkte Rolle der Schengen-Staaten auf den Verwaltungsrat der Agentur bzw. den Rat übertragen. Dadurch ergeben sich weitere Mitsprachemöglichkeiten für die Schweiz. Ausserdem wurden die Folgen präzisiert, wenn ein Schengen-Staat einem Entscheid der Agentur oder des Rates über notwendige Massnahmen an seinen Aussengrenzen nicht nachkommt. So kann der Rat in Anwendung von Artikel 29 des SGK den Schengen-Staaten die Wieder-

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einführung der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen (Art. 19 ) empfehlen. Mit dieser Präzisierung konnten die Vorbehalte verschiedener Schengen-Staaten (darunter der Schweiz) aufgehoben und sichergestellt werden, dass die Agentur in keinem

7Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der

Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands,

SR 0.362.31.

8 Vereinbarung vom 22. September 2011 zwischen der Europäischen Union sowie der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Beteiligung dieser Staaten an der Arbeit der Ausschüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen- Besitzstands unterstützen, SR 0.362.11.

9 Wo nicht anders vermerkt, handelt es sich um die Artikel der Verordnung.