Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/52: Übernahme und Umsetzung der EU-Verordnung (EU) 2016/1624 über die neue europäische Grenz- und Küstenwache (Schengen-Weiterentwicklung) · 31 Seiten
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- ein Schengen-Staat besonderen und unverhältnismässigen Herausforderungen an den Aussengrenzen ausgesetzt ist und entweder nicht um ausreichende Unterstützung von der Agentur im Hinblick auf gemeinsame Aktionen oder Soforteinsätze an den Aussengrenzen ersucht hat oder nicht die zur Durchführung dieser Massnahmen erforderlichen Schritte unternimmt.
Kommt ein Schengen-Staat dem Entscheid des Rates nicht nach, sieht Artikel 19 Absatz 10 die Anwendung des in Artikel 29 SGK vorgesehenen Vorgehens vor. Konkret hat der betreffende Staat dem Rat und der Kommission zunächst die Gründe für die mangelnde Zusammenarbeit darzulegen. Als letztes Mittel kann der Rat anderen Schengen-Staaten die Wiedereinführung von Grenzkontrollen an ihren Binnengrenzen empfehlen. Diese Bestimmung bringt insofern eine wichtige Klärung, als die Agentur in keinem Fall ohne Zustimmung eines Schengen-Staats auf dessen Hoheitsgebiet intervenieren kann. Es handelt sich somit nicht um ein «Interventionsrecht», wie dies von der Kommission bei der Präsentation ihres ursprünglichen Vorschlags angekündigt worden war, sondern um die Umsetzung eines Gesamtpakets an notwendigen Massnahmen, um das Risiko einer Gefährdung des Schengen-Raums zu vermeiden.
2.1.4.1 Umsetzung allfälliger Sofortmassnahmen in der Schweiz
Da die Schweiz keine Landes- oder Seeaussengrenze hat und an der Luftgrenze, das heisst an ihren internationalen Flughäfen, über eine gute Grenzüberwachung verfügt (wie die Schengenevaluationen bestätigen), besteht kaum ein Risiko, von dieser Massnahme als Ultima Ratio betroffen zu sein. Darüber hinaus stellt, wie vorstehend dargelegt, Artikel 19 Absatz 10 in jedem Fall sicher, dass auf unserem Hoheitsgebiet ohne die Zusammenarbeit und Zustimmung der Schweiz kein Einsatz der Agentur stattfinden kann.
Im Übrigen sieht Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Zusatzvereinbarung – in Bezug auf «normale» gemeinsame Aktionen – die Stimmberechtigung der Schweiz im Frontex-Verwaltungsrat bei Beschlüssen über besondere Massnahmen an ihren Aussengrenzen vor; zur Annahme solcher Beschlüsse ist ausserdem die Zustimmung ihres Vertreters im Verwaltungsrat erforderlich (d.h. eine Art Vetorecht). In Bezug auf Einsätze nach Artikel 19 kommen diese Bestimmungen der Zusatzvereinbarung zwar nicht zur Anwendung, denn sie beziehen sich auf die Mitsprache im Verwaltungsrat der Agentur, während Entscheide über Massnahmen nach Artikel 19 – aufgrund der Notwendigkeit grösster politischer Legitimation – vom Rat getroffen werden, in welchem die Schweiz zwar Mitsprache und Mitwirkung, aber kein Mitentscheidungsrecht hat. Da aber auch EU-Mitgliedstaaten nicht über ein «Vetorecht» in Bezug auf Massnahmen an ihren Aussengrenzen im Sinne von Artikel 19 verfügen, wird die Schweiz ihnen gegenüber hier nicht schlechter gestellt. Mit Absatz 10 von Artikel 19 ist in der Praxis im Übrigen ohnehin sichergestellt, dass ohne Kooperation und damit Zustimmung der Schweiz kein Einsatz der Agentur an den Aussengrenzen ihres Territoriums stattfinden kann.