Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2016/52: Übernahme und Umsetzung der EU-Verordnung (EU) 2016/1624 über die neue europäische Grenz- und Küstenwache (Schengen-Weiterentwicklung) · 31 Seiten
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Dazu melden die Schengen-Staaten ihre vorgesehenen Rückkehraktionen monatlich an die Agentur unter Angabe der Zahl der zur Rückkehr verpflichteten Personen, der Destinationen, in welche die Rückkehraktionen erfolgen sollen, sowie der Notwendigkeit einer Unterstützung durch die Agentur. Gestützt darauf erstellt die Agentur die rollende Planung, um die Rückkehraktionen wenn möglich zu verbinden.
Die Agentur kann von sich aus oder auf Antrag eines Schengen- oder Drittstaats Sammelflüge organisieren. Die Rückkehraktionen können ab einem Schengen-Staat oder ab einem Nicht-Schengen-Staat erfolgen (sog. «gemischte Rückkehraktionen».).
Alle Rückkehraktionen haben unter Berücksichtigung der in der EMRK festgelegten Grundrechte zu erfolgen. Der Einsatz von Zwangsmitteln muss verhältnismässig sein.
Die Rückkehraktionen sind gemäss der Rückführungsrichtlinie (Art. 8 Abs. 6) zu überwachen.
2.1.6.3 Bildung europäischer Pools (Art. 29–31)
Die Agentur soll für die Durchführung von Sammelrückkehraktionen ab einem oder mehreren Schengen-Staaten, die zeitweilig besonderen migrationsbedingten Herausforderungen ausgesetzt sind, europäische Rückkehrteams beiziehen können. Diese Aktionen werden in Absprache mit den betreffenden Staaten durchgeführt, die darum ersuchen oder einem entsprechenden Vorschlag der Agentur zustimmen. Die europäischen Rückkehrteams werden aus Sachverständigen für die Identifikation der Personen und die Beschaffung von Reisedokumenten sowie aus Begleitpersonen gebildet. Ein Einsatz auf dem Hoheitsgebiet eines Schengen-Staats kann nur im Einvernehmen zwischen dem betreffenden Staat und der Agentur erfolgen.
Der Verwaltungsrat der Agentur legt die Anforderungsprofile sowie die Zahl der für den jeweiligen Pool insgesamt benötigten Personen fest (Art. 29 Abs. 2, Art. 30 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 2). Der Einsatz von personellen Ressourcen für die verschiedenen Pools auf dem Hoheitsgebiet eines Schengen-Staats kann nur auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem betreffenden Staat und der Agentur erfolgen. Die Schengen-Staaten handeln die Anzahl und die Profile der von ihnen bereitgestellten Sachverständigen jährlich aus.
Für alle Rückkehraktionen, an denen Kinder beteiligt sind, stellt die Agentur Rückkehrbeobachter, Begleitpersonal für Rückkehr und Rückkehrsachverständige mit besonderer Erfahrung im Bereich Kindesschutz bereit.
Eine Schutzklausel sieht vor, dass die Schengen-Staaten die angeforderten Personalressourcen in einer Ausnahmesituation, die die Erledigung nationaler Aufgaben erheblich beeinträchtigt, nicht bereitstellen müssen. Ein solches Ersuchen muss mindestens 21 Arbeitstage oder im Falle eines Soforteinsatzes mindestens 5 Arbeitstage vor dem geplanten Einsatz gestellt werden.
In der Schweiz käme die Bereitstellung von Personalressourcen den Kantonen (Begleitpersonal) und dem SEM (Rückkehrsachverständige) (siehe dazu Ziff. 4.1.1 und 4.1.2) sowie bezüglich unabhängiger Rückkehrbeobachter dem Bund zu.