Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/52: Übernahme und Umsetzung der EU-Verordnung (EU) 2016/1624 über die neue europäische Grenz- und Küstenwache (Schengen-Weiterentwicklung) · 31 Seiten

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Abs. 6

Statt der «Europäischen Agentur für die Zusammenarbeit an den Aussengrenzen» soll neu auf die «Europäische Agentur für die Überwachung der Aussengrenzen» verwiesen werden.

Ausserdem soll in den Fussnoten von Artikel 92 Absätze 3 und 6 auf den neuen Bundesbeschluss und die neue Verordnung verweisen werden.

4.3 Bundesgesetz über die kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes und gemeinsame Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit mit anderen Staaten (ZentG)

Artikel 5 soll dahingehend ergänzt werden, dass Polizeiverbindungsleute des Bundesamtes für Polizei mit Aufgaben von Verbindungspersonen der EZV nach Artikel 92 ZG betraut werden können (Abs. 1bis). Die Änderung hat keinen direkten Zusammenhang mit der zu genehmigenden Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes.

Der Einsatz von Personal im Ausland ist aufwändig und kostspielig. Aus diesem Grund gilt es Synergien zu nutzen. Die Netzwerke von Fedpol und der EZV sollen durch eine Verstärkung der Kooperation zugunsten aller Sicherheitsbehörden der Schweiz umfassender und flexibler nutzbar gemacht werden.

Die Mandatierung erfolgt im Einvernehmen mit Fedpol für eine bestimmte Funktion und einen festgelegten Zeitraum durch die EZV und auch nur, sofern die Ressourcen von Fedpol dies zulassen.

Das Gegenstück dieser Regelung ist eine entsprechende Ergänzung im Zollgesetz.

Wichtiges Arbeitsinstrument der Polizeiverbindungsleute wie der Verbindungspersonen der EZV ist der Zugriff auf die jeweiligen Informationssysteme. In diesen werden (auch) besonders schützenswerte Personendaten bearbeitet. Mit der nun vorliegenden Neuregelung auf formell-gesetzlicher Ebene ist den Anforderungen von Artikel 19 Absatz 3 des Datenschutzgesetzes (SR 235.1)28 entsprochen.

Durch die gemeinsame Aufgabenwahrnehmung lassen sich inskünftig nicht nur Synergien zwischen den beiden betroffenen Bundesämtern verstärkt nutzen, sondern auch Kosten einsparen. Insgesamt ist durch die verstärkte Zusammenarbeit ein operativer Mehrwert zu erwarten.

28 SR 235.1