Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/52: Übernahme und Umsetzung der EU-Verordnung (EU) 2016/1624 über die neue europäische Grenz- und Küstenwache (Schengen-Weiterentwicklung) · 31 Seiten

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den Kantonen festgelegt. So sieht Absatz 3 vor, dass die Modalitäten dieser Einsätze zwischen dem EJPD und den Kantonen vereinbart werden.

Abs. 4

Die Schweiz wird durch die neue EU-Verordnung verpflichtet, sich auch am europäischen Pool von Rückkehrbeobachtern (Art. 29) zu beteiligen.

Das heutige schon geltende Monitoring ist in Artikel 71a AuG und in den Artikeln 15 h–i VVWA geregelt. Diese Regelungen sollen neu ebenfalls auf die internationalen Rückkehraktionen Anwendung finden. Dies bedeutet, dass Dritte mit der Aufgabe betraut werden können, internationale Rückkehraktionen im Rahmen der Agentur zu begleiten.

Heute begleiten Beobachterinnen und Beobachter der NKVF die Sonderflüge. Dies entspricht den Vorgaben der Rückführungsrichtlinie, die ein unabhängiges und wirksames System für das Rückführungsmonitoring vorsieht.

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4.2 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG)

Die Mitwirkung der Eidgenössischen Zollverwaltung an Einsätzen im Ausland und die Möglichkeit für den Bundesrat zum Abschluss völkerrechtlicher Zusammenarbeitsverträge mit der Agentur sind bereits im ZG enthalten. Die neue Verordnung erfordert jedoch eine Präzisierung des ZG hinsichtlich der Bereitstellung von Material für die Agentur sowie eine formelle Anpassung bei der Bezeichnung der Agentur.

4.2.1 Beantragte Neuregelung

In Artikel 92 Absatz 3 ZG soll ausdrücklich festgehalten werden, dass neben Staaten auch der Agentur Material zur Überwachung der Grenze zur Verfügung gestellt werden kann.

Aufgrund der Namensänderung der Agentur muss auch der Verweis im ZG angepasst werden. Um eine weitere Anpassung des ZG bei einer künftigen Namensänderung der Agentur zu vermeiden, soll neu nicht mehr die namentliche Bezeichnung der Agentur verwendet, sondern allgemein auf die für die Überwachung der Aussengrenzen zuständige Agentur verwiesen werden.

4.2.2 Erläuterung zur Bestimmung im ZG

Art. 92

Der Artikel erhält eine neue Sachüberschrift. Es geht nicht nur um internationale Massnahmen, sondern um Einsätze im Ausland.

25 SR 631.0