Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2016/52: Übernahme und Umsetzung der EU-Verordnung (EU) 2016/1624 über die neue europäische Grenz- und Küstenwache (Schengen-Weiterentwicklung) · 31 Seiten

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Agentur kann ausserdem entscheiden, dass eine Verbindungsperson für bis zu vier Schengen-Staaten zuständig ist. Den Entscheid darüber, in welchen Schengen-Staaten eine Verbindungsperson eingesetzt wird, sowie über die Art und Dauer des Einsatzes trifft der Verwaltungsrat auf Antrag des Exekutivdirektors und in Absprache mit dem betreffenden Schengen-Staat (Art. 12 Abs. 2). Dadurch erhält der Entscheid die nötige Legitimation. Ausserdem ist anzumerken, dass die Verbindungspersonen der Agentur unterstellt bleiben.

2.1.3 Schwachstellenbeurteilung

Nach Artikel 13 erstellt die Agentur auf der Grundlage eines gemeinsamen Schwachstellenbeurteilungsmodells und einer Risikoanalyse Schwachstellenbeurteilungen. Sie überwacht und bewertet, ob die technische Ausrüstung, die Systeme, die Kapazitäten, die Ressourcen, die Infrastruktur und das entsprechend geschulte Personal in den Schengen-Staaten verfügbar sind, die für die Grenzkontrollen erforderlich sind. Artikel 13 Absatz 4 hält das Ziel der Schwachstellenbeurteilung fest. Sie soll der Agentur ermöglichen, die Kapazitäten und die Bereitschaft der Mitgliedstaaten zur Bewältigung anstehender Herausforderungen, einschliesslich aktueller und künftiger Bedrohungen und Herausforderungen an den Aussengrenzen, zu beurteilen.

Die für die Beurteilung nötigen Informationen stammen von den betreffenden Schengen-Staaten und den Verbindungspersonen der Agentur sowie von EUROSUR. Je nach Beurteilung und Bereitschaft des Schengen-Staats zur Zusammenarbeit ist ein Eskalationsmechanismus (Exekutivdirektor der Agentur, dann Verwaltungsrat) im Hinblick auf einen verbindlichen Beschluss über die vom jeweiligen Schengen-Staat zu treffenden Massnahmen vorgesehen.

Hierzu ist anzumerken, dass die Schwachstellenbeurteilung – anders als der punktuell stattfindende Schengen-Evaluierungsmechanismus – grundsätzlich, sofern der Exekutivdirektor nichts anderes bestimmt, mindestens einmal jährlich stattfindet und somit ein auf Dauer angelegter präventiver Prozess ist. Die beiden Mechanismen sollten deshalb nicht zu Doppelspurigkeiten führen.

2.1.4 Situationen an den Aussengrenzen, in denen dringendes Handeln geboten ist

Dieser Punkt ist eine der wichtigsten Neuerungen der Verordnung. Frontex-Einsätze erfolgten bisher nur auf Ersuchen der Schengen-Staaten. Artikel 19 erteilt dem Rat nun die Kompetenz, auf Antrag der Kommission, mittels Durchführungsrechtsakt einen Beschluss zu erlassen, der die von der Agentur durchzuführenden Massnahmen festlegt und die Grundlage bildet, um den betreffenden Schengen-Staat zur Zusammenarbeit mit der Agentur aufzufordern. Die Möglichkeit besteht aber nur bei soweit reduzierter Wirksamkeit der Kontrollen an den Aussengrenzen, dass das Funktionieren des Schengen-Raums gefährdet ist, weil:

- ein Schengen-Staat nicht die in einem Beschluss des Verwaltungsrats nach einer Schwachstellenbeurteilung durch die Agentur angeordneten notwendigen Massnahmen ergreift;