Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/10: Revisionen der Chemikalienverordnung und der Biozidprodukteverordnung · 22 Seiten
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besserer Arbeitnehmerschutz durch gezielte Massnahmen.
Einführung UFI für Zubereitungen, die unter Artikel 45 CLPV fallen:
Die Angabe der UFI wird den Aufwand der Industrie für die Kennzeichnung und die Meldung von Zubereitungen, die unter Artikel 45 CLPV fallen werden, erhöhen.
Der Nutzen besteht jedoch in einer eindeutigen und raschen Zuordnung der Rezeptur bei Vergiftungsfällen durch die Giftinformationszentrale. Dies hilft, schnell die notwendigen Erste-Hilfe-Massnahmen beim Verunfallten umzusetzen, und verhindert Komplikationen oder gar Todesfälle.
2.2 Bund und Kantone
In der RFA wurde festgestellt, dass beim Bund durch die vorgesehenen Massnahmen Kosten resultieren (je nach Massnahme initial: 0.1 - 1.5 Millionen Franken, danach jährlich: einige Tausend), wobei der Löwenanteil auf die Einführung der Anmeldepflicht für nicht registrierte EINECS-Stoffe entfallen würde (0.2 - 1.5 Mio. Franken), die nunmehr auf die 2. Revision verschoben wird (2018 werden die Kosten für die Anmeldepflichten genauer abschätzbar sein, siehe Ziff. 1.4 Konsequenzen der RFA und der Vorkonsultationen).
Bei den Kantonen wäre gemäss RFA mit keinem Mehraufwand zu rechnen.
In der Vorkonsultation machten die kantonalen Fachstellen für Chemikalien indessen geltend, dass auf die Kantone durch die Revision zusätzliche Vollzugsaufgaben zukommen. Ausserdem nehme das Mengengerüst zu. Hier seien insbesondere die neuen Meldepflichten bei Zwischenprodukten und für die Betriebe, die Nanomaterialien verwenden, zu nennen. Ohne Priorisierung der bestehenden Aufgaben könne dies zu einer leichten Steigerung des Ressourcenbedarfs führen.
Aufgrund der Revision, insbesondere aufgrund der Änderung bei den Meldepflichten, müssen viele Dokumente (Wegleitungen, Formulare und Vorlagen) überarbeitet oder neu erstellt werden.
Insgesamt ergibt sich aus den Datengrundlagen der RFA, dass für den Bund aus dieser Revision (1. Revision ChemV) keine spürbaren Kostenfolgen zu erwarten sind.
3. Verhältnis zum internationalen Recht und Cassis-de-Dijon-Prinzip
Durch die Einführung von Meldepflichten werden keine neuen Verfahren geschaffen. Da eine Meldepflicht prinzipiell jedoch ein Handelshemmnis darstellen kann, ist eine WTO-Notifizierung geplant.
Die vorliegende Revision der ChemV ändert die Voraussetzungen zur Anwendung des Cassis-de-Dijon-Prinzips nicht. Chemikalien, die nicht anmelde- oder bewilligungspflichtig sind, unterliegen dem "Cassis-de-Dijon-Prinzip" gemäss Artikel 16a des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG; SR 946.51). Dieses Prinzip gestattet es, eine Chemikalie, die im EWR rechtskonform in Verkehr gebracht wird und damit insbesondere REACH und der CLPV entspricht, grundsätzlich ohne Weiteres auch in der Schweiz in Verkehr zu bringen. Dies gilt auch, wenn die Warn- und Sicherheitshinweise nur in der Amtssprache oder den Amtssprachen des Ortes abgefasst sind, an dem das Produkt in Verkehr gebracht wird (Art. 16e THG). Die Kennzeichnung muss jedoch in Bezug auf die Angabe des Herstellers die Anforderungen der ChemV erfüllen; dies gilt auch für bestimmte Informationen des Sicherheitsdatenblatts. Diese Anforderungen sind als Ausnahme vom Cassis-de-Dijon-Prinzip in Artikel 2 Buchstabe a Ziffer 3 der Verordnung über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften (VIPaV, SR 946.513.8) festgelegt.
Die vorgeschlagene Verordnungsrevision steht entsprechend im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz.