Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/10: Revisionen der Chemikalienverordnung und der Biozidprodukteverordnung · 22 Seiten

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7. Titel: Schlussbestimmungen

2. Kapitel: Übergangsbestimmungen Art. 93a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom xx.xx.2017

Abs. 1

Für die neu eingeführten Meldepflichten für Zwischenprodukte und Nanomaterialien, die sich bereits vor dem Inkrafttreten der Revision auf dem Markt befanden, werden angemessene Übergangsfristen von zwölf Monaten festgelegt.

Abs. 2

Wer zur Herstellung von Stoffen, Zubereitungen oder Gegenständen Nanomaterialien als solche oder als Bestandteil einer Zubereitung bereits vor dem Inkrafttreten der Revision verwendete, muss diese Verwendung innerhalb von zwölf Monaten melden.

Abs. 3

Die Einführung der harmonisierten Information für die toxikologischen Informationszentren nach Artikel 45 CLPV ist zeitlich gestaffelt.

Da die Zubereitungen, die aus dem EWR eingeführt werden, mit der UFI, die im EWR verwendet wird, identifiziert werden können, macht es Sinn, die gleichen Übergangsfristen anzuwenden, wie sie im Anhang VIII CLPV definiert sind.

Da jedoch die Zubereitungen, die für industrielle Verwendungen bestimmt sind, in der ChemV bei den beruflichen Verwendungen subsumiert werden, wird die Frist, die in der CLPV für industrielle Verwendungen vorgesehen ist, nicht bei den Übergangsregelungen übernommen. Das dürfte jedoch nur eine beschränkte Anzahl von Produkten betreffen, für die der Schweizer Importeur selbst eine UFI besorgen muss.

Bei der erstmaligen Angabe der UFI auf der Verpackung oder im SDB einer bereits in Verkehr gebrachten und nach Artikel 48 gemeldeten Zubereitung handelt es sich um eine Änderung im Sinne von Artikel 52. Demgemäss muss die UFI innert 3 Monaten gemeldet werden (s. Art. 52).

4.3 Bemerkungen zu den Anhängen

4.3.1 Anhang 1 Entsprechungen von Ausdrücken und anwendbares Recht

Ziffer 1 (betrifft nur den deutschen Text)

Hier wird die Tabelle einzig um den Begriff "Endverbraucher" ergänzt (aus formalen Gründen wird in der Revisionsvorlage die ganze Ziffer a der Tabelle abgebildet). An einigen Stellen der deutschen Version der CLPV, auf welche die ChemV direkt verweist, wird der Begriff "Endverbraucher" verwendet. Eine Überprüfung hat gezeigt, dass an diesen Stellen immer der private Verwender gemäss ChemV adressiert wird, so dass eine Entsprechung gemacht werden kann. Hierzu gehört bspw. die Kennzeichnungserleichterung für Stoffe oder Gemische, die als korrosiv gegenüber Metallen, aber nicht als haut- und/oder augenätzend eingestuft wurden und als für den Endverbraucher verpackte Fertigerzeugnisse vorliegen (vgl. Anhang I Ziff. 1.3.6 CLPV).

4.3.2 Anhang 2 Liste der massgebenden technischen Vorschriften

Ziffer 3

Ziffer 3.2

Der Verweis in Anhang 1 Ziffer 1 wird gestrichen. Die Konsequenz des Verweises wäre, dass bei den anzupassenden Abschnitten des Sicherheitsdatenblattes (1, 7, 8, 13 und 15) auch die Terminologie gemäss Anhang 1 Ziffer 1 angepasst werden müsste. Bsp. Gemisch -> Zubereitung. Das würde einen hohen Aufwand generieren, aber keinen Nutzen und würde zu Inkonsistenzen führen, da die Terminologie in den andern Kapiteln nicht angepasst werden muss.