Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/10: Revisionen der Chemikalienverordnung und der Biozidprodukteverordnung · 22 Seiten

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derzeit leider nicht möglich. Dies wird erst mit dem Abschluss der letzten Registrierungsphase unter REACH in der EU im Jahre 2018 und der diesbezüglichen Marktbereinigung möglich sein. Auch die Ausnahmen von der Registrierungspflicht gemäss Anhang IV REACH sollen mit der Anmeldepflicht für nicht registrierte EINECS-Stoffe in der Schweiz mit der 2. Revision ChemV eingeführt werden.

 Die Einführung der Anmeldepflicht für Nanomaterialien soll ebenfalls auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden. Um Handelshemmnisse und Doppelspurigkeiten zu vermeiden, sollen keine unterschiedlichen Anforderungen im Vergleich zur EU gestellt werden. Wie aus den Dokumenten zur EU-Arbeitsgruppe zu Nanomaterialien zu erkennen ist, wird die EU vor 2018 keine Regelung zu Nanomaterialien unter REACH in Kraft setzen. Ausserdem sind die methodischen Grundlagen für Nanomaterialien zum Teil noch zu schaffen. Die 1. Revision soll jedoch die Meldepflicht auf alle Nanomaterialien, die hergestellt oder importiert werden, einführen. Bisher sind nur Nanomaterialien, welche die Kriterien nach Artikel 19 ChemV für die Erstellung eines Sicherheitsdatenblatts erfüllen, meldepflichtig.

Diese Meldedaten werden eine Grundlage für die Abschätzung der Kosten für eine zukünftige Anmeldepflicht von bestimmten Nanomaterialien bilden. Auch kann auf Basis der Meldedaten die Anmeldepflicht bzgl. Kosten/Nutzen-Verhältnis optimiert (tailored) werden.

 Bei der Meldepflicht für berufliche Verwender von Nanomaterialien soll der Adressatenkreis auf die Herstellerinnen beschränkt werden, die bei der Herstellung von Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen Nanomaterialien verwenden.

 Die Eindeutige Formelkennung (Unique Formula Identifier [UFI]) soll für Meldungen von Zubereitungen eingeführt werden, die aufgrund der von ihnen ausgehenden physikalischen Gefahren oder Gesundheitsgefahren als gefährlich eingestuft sind.

Trotz dieser Änderung des Projekts muss die Revision der ChemV zum jetzigen Zeitpunkt in Angriff genommen werden (sogenannte 1. Revision ChemV), weil sie drei der fünf vom Bundesrat beschlossenen Massnahmen umsetzt. Insbesondere die schnelle Einführung der Meldepflicht für alle Nanomaterialien (auch der nicht-gefährlichen) und ihre Menge wird es zum gegebenen Zeitpunkt erlauben, eine gute Analyse der Auswirkungen der Einführung einer Anmeldepflicht für bestimmte Nanomaterialien durchzuführen. Ausserdem soll die Revision die elektronische Veröffentlichung von Anhang 3 ChemV (Liste der besonders besorgniserregenden Stoffe [Kandidatenliste]) einführen (s. Ziff. 1.5.7) - gleichzeitig mit der Einführung der elektronischen Veröffentlichung der Anhänge 1 und 2 der Biozidprodukteverordnung (VBP; SR 813.12). Daneben bezweckt die Revision die Aufnahme des Tierschutzes im Ingress und in weiteren Artikeln der ChemV (s. Ziff. 1.5.1).

1.5 Inhalt der 1. Revision

1.5.1 Verankerung des Tierschutzes im Ingress und in Artikel 42

Um die Würde und das Wohlergehen von Tieren zu schützen, sind Tierversuche und unnötiges Leid für Tiere - soweit möglich - zu vermeiden. Dieses ethische Prinzip gilt auch für die Prüfung von Chemikalien, daher wird dieser Gedanke im Ingress durch Verweis auf das Tierschutzgesetz (TschG, SR 455) rechtlich verankert und in Art. 42 Abs. 1biswird klargestellt, dass ein Versuch an Tieren zur Ermittlung der Eigenschaften von Chemikalien die ultima ratio darstellt.

1.5.2 Anpassungen bei der Meldepflicht für Stoffe und Zubereitungen

Einführung einer Meldepflicht für in Verkehr gebrachte, gefährliche Zwischenprodukte

REACH sieht eine Registrierungspflicht für isolierte Zwischenprodukte vor, die in Mengen von mehr als 1 t/a hergestellt oder importiert werden, und die CLPV verlangt eine Meldung aller gefährlichen Stoffe (ohne Mengenschwelle) in das Einstufungs- und Kennzeichnungsinventar. In der Schweiz hingegen unterliegen Zwischenprodukte weder einer Anmelde- noch einer Meldepflicht. Daher soll eine Meldepflicht für in Verkehr gebrachte, gefährliche Zwischenprodukte eingeführt werden. Auf Basis der gemeldeten Daten können Zwischenprodukte mit besonderen Risiken von den Behörden identifiziert und deren Risiken durch Schutzmassnahmen am Arbeitsplatz minimiert werden.