Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/10: Revisionen der Chemikalienverordnung und der Biozidprodukteverordnung · 22 Seiten
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Zubereitungen für berufliche Verwenderinnen an.
Abs. 5
Die UFI soll eine bessere Identifizierung des Produkts im Fall von Anrufen bei ToxInfo Suisse ermöglichen. Daher muss sie offensichtlich bei der Meldung der Zubereitung nach Artikel 48 angegeben werden. Wenn die Zubereitung nicht der Meldepflicht gemäss Art. 54 unterliegt, macht die UFI keinen Sinn.
Die Einführung der UFI ist bei den Übergangsregelungen von Artikel 93a geregelt.
4. Abschnitt: Expositionsszenarien und Sicherheitsdatenblatt für Stoffe und Zubereitungen
Art. 19 Pflicht zur Erstellung eines Sicherheitsdatenblatts
Bst. d Ziff. 2
Die CLPV legt für Zubereitungen, die Inhaltsstoffe mit bestimmten Gefahren (sensibilisierend, kanzerogen, reproduktionstoxisch) enthalten, eine Konzentrationsgrenze ab 0.1% fest, ab der ein Sicherheitsdatenblatt (SDB) erstellt werden muss, auch wenn die Zubereitung nicht als gefährlich eingestuft ist.
Die obgenannten Kriterien des Anhang I (Tab. 3.4.6; Tab. 3.6.2; Tab. 3.7.2) der CLPV sind gemäss Anhang 2 Ziffer 1 ChemV auch in der Schweiz verbindlich (vgl. Wegleitung "Das Sicherheitsdatenblatt in der Schweiz"16; S. 5).
Aus Gründen der Vollständigkeit und der Adressatenfreundlichkeit werden diese Kriterien aus der CLPV zusätzlich auch in Artikel 19 Buchstabe d Ziffer 2 ChemV aufgenommen (Im Europäischen Recht ist dies durch eine Aktualisierung von Art. 31 der REACH-Verordnung bereits erfolgt). Zubereitungen mit den neu in Artikel 19 aufgeführten Eigenschaften sind vom Zeitpunkt des Inkrafttretens meldepflichtig gemäss Artikel 48 ChemV.
Art. 20 Anforderungen an das Sicherheitsdatenblatt und seine Erstellung
Abs. 2
Betrifft nur den französischen Text.
2. Kapitel: Anmeldung und Mitteilung neuer Stoffe
1. Abschnitt: Anmeldung neuer Stoffe Art. 27 Form und Inhalt der Anmeldung
Abs. 2 Bst. a
Neben der Streichung der "massgebenden Menge" wird klargestellt, dass es sich um Abschätzung der Menge handelt, die in Verkehr gebracht werden soll.
Abs. 2 Bst. e
Für die Beurteilung der Einstufung und des Umweltverhaltens eines Stoffes sollen neben den für die Anmeldung erforderlichen Daten gemäss technischem Dossier nach Anhang 4 ChemV auch zusätzliche vorhandene Daten über physikalisch-chemische, toxikologische und ökotoxikologische Eigenschaften sowie über das Umweltverhalten (z. B. Adsorption an Feststoffe, Hydrolyse, Abbaubarkeit, Bioakkumulation) recherchiert und verwendet werden. Sonst bestünde die Gefahr, dass die Beurteilung lediglich auf einer unvollständigen Datenbasis (Dossieranforderungen nach in der Schweiz in Verkehr gebrachter Menge) erfolgt.
Abs. 4
aufgehoben (s. Artikel 25).
Art. 29 Verwendung von Daten früherer Anmelderinnen
Abs. 1
Mit dieser Information wird die Kontaktaufnahme der neuen Anmelderin mit den früheren Anmelderinnen ermöglicht. Die Anmelderinnen sollen die Möglichkeit erhalten, Regelungen zur gemeinsamen Nutzung der Daten zu treffen.
16https://www.anmeldestelle.admin.ch/chem/de/home/themen/recht-wegleitungen/wegleitungeninterpretationshilfen.html