Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/10: Revisionen der Chemikalienverordnung und der Biozidprodukteverordnung · 22 Seiten

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nummer (CPID) der Anmeldung oder Meldung des Nanomaterials im Produkteregister, die diese Angaben bereits enthält, charakterisiert. Um die Exposition näher zu beschreiben, sind die Verwendungszwecke, die Verfahrenskategorien (PROCs) und die Mengenkategorie anzugeben. Bei den PROCs handelt es sich um die Beschreibung der Aufgaben, Anwendungstechniken oder Verfahrensarten, definiert aus Sicht des Arbeitsschutzes, einschliesslich Verwendung und Verarbeitung von Gegenständen durch Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen. Diese werden in den „ECHA Leitlinien zu Informationsanforderungen und Stoffsicherheitsbeurteilung Kapitel R.12: Verwendungsbeschreibung“ näher ausgeführt (siehe Tabelle R.12 - 11[2] - Liste der Deskriptoren für Verfahrenskategorien18 [PROC]).

Die Daten stellen eine Basis dar, um eine Übersicht über die Industriepraxis und die Selbstkontrolle der Industrie zu gewinnen und den Schutz der Arbeitnehmenden sowie der Umwelt durch die Vollzugsbehörden risikobasiert zu unterstützen.

Art. 71c Form der Meldung

Wie bei der Meldung von Stoffen und Zubereitungen nach den Artikeln 48 - 54 hat auch die Meldung des Umgangs mit Nanomaterialien elektronisch ins Produkteregister und in einer Amtssprache oder Englisch zu erfolgen.

5. Titel: Datenbearbeitung

Art. 73 Vertrauliche Angaben

Abs. 3

Mit der Einführung der Meldepflicht für Zwischenprodukte ist die Identität von Zwischenprodukten als vertraulich einzustufen, da sonst Synthesewege aus dem Produkteregister rekonstruiert werden können. Bei den Synthesewegen handelt es sich meist um Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse.

Abs. 5 Bst. h

Auch bei den Angaben des Sicherheitsdatenblattes ist die Identität von Zwischenprodukten als vertraulich zu behandeln, da sonst Synthesewege aus dem Produkteregister rekonstruiert werden können (vgl. Abs. 1). Das Sicherheitsblatt ist der beruflichen Verwenderin und der Händlerin abzugeben und ist insofern nicht öffentlich.

Art. 75 Austausch von Informationen und Daten

Abs. 5

Die französische Sprachversion des in Kraft stehenden Absatzes 5 weicht leicht ab von der deutschen und italienischen Version. Dieser Mangel wird behoben und gleichzeitig wird der Absatz zur besseren Verständlichkeit und Lesbarkeit redaktionell angepasst.

6. Titel: Vollzug

1. Kapitel: Bund

2. Abschnitt: Überprüfung alter Stoffe Art. 80

Abs. 1 Bst. a

Nach Artikel 15 ChemG können die Behörden weitergehende Informationen/Daten für eine Überprüfung verlangen, ohne hierfür bereits vorgängig den Nachweis eines vorhandenen Risikos führen zu müssen. Durch Ergänzung um das Wort "können" wird dies auch in Artikel 80 bei den Kompetenzen der Beurteilungsstellen präzisiert. In der Praxis soll davon insbesondere Gebrauch gemacht werden, wenn aufgrund bestimmter Verwendungssituationen in der Schweiz spezifische Risiken zu erwarten sind. Umfang: Durchführung einzelner Studien zu ausgewählten Endpunkten sowie Expositionsmessungen.

18 http://echa.europa.eu/documents/10162/13632/information_requirements_r12_de.pdf