Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/10: Revisionen der Chemikalienverordnung und der Biozidprodukteverordnung · 22 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 13Fedlex · Erläuternder Bericht
4.2 Bemerkungen zu den einzelnen Artikeln
Ingress
Im Ingress wird neu auch Artikel 19 Absätze 2 und 3 TschG genannt. Diese Gesetzesbestimmung, wonach der Bundesrat die Kriterien zur Beurteilung des unerlässlichen Masses von Tierversuchen bestimmt und bestimmte Versuchszwecke für unzulässig erklären kann, bildet die Rechtsgrundlage für Artikel 42 Absatz 1bisChemV. Tierversuche sollen wenn immer möglich vermieden werden.
1. Titel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Abs. 4
Bei der Ausnahme für die kosmetischen Mittel wird der Bezug zur Definition in Artikel 35 Absatz 1 Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV; SR 817.02) hergestellt. Ausserdem wird in Analogie zu Lebens-, Arznei- und Futtermitteln (s. Art. 1 Abs. 5 Bst. c ChemV) präzisiert, dass sich der Absatz nur auf kosmetische Mittel in der Form von Fertigerzeugnissen, die für berufliche oder private Verwenderinnen, also die Endverbraucherinnen bestimmt sind, bezieht.
Die kosmetischen Mittel, die für einen Hersteller bestimmt sind (im Hinblick auf eine Veränderung der Zusammensetzung oder der Verpackung, also beispielsweise Rohstoffe oder Grossgebinde zum Umfüllen), werden als Stoffe oder Zubereitungen nach ChemV betrachtet und unterliegen den Bestimmungen der ChemV (unter anderem betreffend die Kennzeichnung und das Sicherheitsdatenblatt). Sie fallen nicht unter die Bestimmungen der Verordnung des EDI über kosmetische Mittel (SR 817.023.31).
Art. 2 Begriffe und anwendbares Recht
Abs. 1 Bst. b: Herstellerin
Ziff. 3: Lohnherstellung
In der Vergangenheit gab es immer wieder Unsicherheiten bei Lohnherstellern in Bezug auf die Frage, wer unter welchen Begleitumständen den Behörden gegenüber die Verantwortung von in Verkehr gebrachten Chemikalien hat. Die Ergänzung "Ansonsten ist der Dritte die Herstellerin." hat zum Ziel, diese Interpretationsunsicherheit zu beseitigen.
Abs. 2 Bst. jbis: Nicht-isoliertes Zwischenprodukt
Die Definition eines nicht-isolierten Zwischenprodukts wird wie in REACH eingeführt, um die Meldepflicht auf isolierte Zwischenprodukte, die in Verkehr gebracht werden, zu begrenzen. Die Einführung einer gleichlautenden Definition mit der EU hilft, Handelshemmnisse zu vermeiden.
Bei nicht-isolierten Zwischenprodukten kann die Exposition und somit das Risiko für Mensch (Arbeitnehmende) und Umwelt als wesentlich geringer eingeschätzt werden als bei isolierten Zwischenprodukten.
Abs. 2 Bst. q: Nanomaterial
Die Definition des Nanomaterials der ChemV wird mit derjenigen der Biozidprodukteverordnung (VBP, Art. 2 Abs. 2 Bst. m) harmonisiert. Diese Anpassung wird durch die Einführung neuer Verpflichtungen für Nanomaterialien (siehe Art. 48, meldepflichtige Stoffe und Zubereitungen) und die Notwendigkeit für eine genauere Definition mit weniger Interpretationsspielraum gerechtfertigt. Der aktuelle Begriff "gezielt zur Nutzung der Eigenschaften hergestellt " wird somit durch ein Minimum von 50% der Partikel im Bereich von 1 bis 100 Nanometer ersetzt. Das Kriterium des spezifischen Oberflächen- Volumen-Verhältnisses wird abgeschafft. Diese neue Definition steht im Einklang mit den aktuellen Vorschlägen zur Anpassung der REACH-Anhänge zu Nanomaterialien (nanoskalige Form eines Stoffes). Darüber hinaus wird präzisiert, dass ein Nanomaterial aus einem oder mehreren Stoffen zusammengesetzt sein kann - wobei letzteres normalerweise bei Biozid-Produkten nicht der Fall ist - und dass die Pflichten für Stoffe auch für Nanomaterialien gelten. So sind Pflichten für Nanomaterialien eindeutig festgelegt.