Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/10: Revisionen der Chemikalienverordnung und der Biozidprodukteverordnung · 22 Seiten
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Wie bei den bisherigen Meldepflichten gelten folgende Rahmenbedingungen zum Inhalt und Verfahren:
• elektronische Meldung,
• Inhalt (nach Art. 49 ChemV), das heisst Übermittlung einiger Angaben zum Zwischenprodukt,
• Meldung innert 3 Monaten nach Inverkehrbringen (vgl. Art. 48 ChemV),
• es wird keine Gebühr verlangt.9
Die Industrie hat sich im Rahmen der Vorkonsultation dafür eingesetzt, die Identität der Zwischenprodukte zu schützen, da sich hieraus Synthesewege erschliessen lassen, wobei es sich um Betriebs- und Fabrikationsgeheimnisse10 handle. Unter Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen wird vorgeschlagen, dem Antrag der Industrie zu entsprechen und die Identität der Zwischenprodukte in Artikel 73 als vertraulich zu bezeichnen.
Erweiterung der Meldepflicht für Nanomaterialien.
Alle Nanomaterialien sollen gemeldet werden - unabhängig davon, ob sie gemäss Artikel 3 ChemV als gefährlich gelten (bisher meldepflichtig) oder nicht. Die Erweiterung der Meldepflicht stellt einen ersten Schritt zur Verbesserung der Datenlage zu den in der Schweiz in Verkehr gebrachten Nanomaterialien dar. Damit wird u.a. eine spezifische Datenbasis für die Überprüfung der Selbstkontrolle geschaffen. Die Meldungen bilden eine Grundlage für eine Abschätzung der Auswirkungen (Kosten und Nutzen) bei der späteren Einführung einer Anmeldepflicht für bestimmte Nanomaterialien und erlauben die Ausarbeitung verschiedener Szenarien.
Wie bei den bisherigen Meldepflichten gelten folgende Rahmenbedingungen zum Inhalt und Verfahren:
• elektronische Meldung,
• Inhalt (nach Art. 49 ChemV), das heisst Übermittlung einiger Angaben zum Nanomaterial,
• Meldung innert 3 Monaten nach Inverkehrbringen (vgl. Art. 48 ChemV),
• es wird keine Gebühr verlangt.11
In der EU fallen Stoffe in Nanoform als solche oder in einer Zubereitung unter die Registrierungspflicht von REACH, wenn sie in Mengen von mehr als 1 t/a hergestellt oder importiert werden, und die CLPV verlangt eine Meldung aller gefährlichen Stoffe (ohne Mengenschwelle) in das Einstufungs- und Kennzeichnungsinventar.
Anpassungen der Meldepflicht - Harmonisierung mit Anhang VIII CLPV
Artikel 45 Absatz 4 CLPV sieht vor, dass die europäische Kommission einen neuen Anhang der CLPV (Anhang VIII) vorbereitet, der den Inhalt und das Format der Meldungen zu Zubereitungen an die Auskunftsstellen für Vergiftungen festlegt. Diese Meldungen betreffen ausschliesslich die Zubereitungen, die aufgrund der von ihnen ausgehenden physikalischen Gefahren oder Gesundheitsgefahren als gefährlich eingestuft werden. Die Kommission hat den Entwurf des Anhangs der WTO im Frühjahr 2016 notifiziert.
Die im Entwurf des Anhang VIII vorgesehenen Daten sind zum grossen Teil im Schweizer Produkteregister (RPC) gemäss Artikel 49 ChemV enthalten. Die zusätzlichen Daten können in ein bereits existierendes Bemerkungsfeld eingefügt werden. Der Unique Formular Identifier/ die Eindeutige Formelkennung (UFI) zur Identifizierung der Zusammensetzung muss für Zubereitungen, die von Artikel 45 CLPV erfasst sind, in der Schweiz eingeführt werden. Die Schweizer Firmen werden Zugang zur Generierung der UFI haben. Die spezifischen Angaben in Anhang VIII CLPV zu den zu berücksichtigenden Konzentrationsgrenzen und zur Verwendung von generischen Stoff-Namen werden in einer Wegleitung zur Meldepflicht übernommen.
9 Es werden bislang keine Gebühren für Meldungen erhoben. Die Meldungen durchlaufen behördenseitig kein Verfahren, das eine Gebühr rechtfertigen würde. Gebühren wären in diesem Fall unverhältnismässig. Ausserdem würde eine Gebühr die Compliance der Meldepflichtigen senken.
10 S. auch Messerschmidt, Klaus: Europäisches Umweltrecht, München 2011. § 9, Rn. 48, der aus zahlreichen Quellen ableitet, dass drei Merkmale den Begriff des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses auszeichnen: (1) Tatsachen im Zusammenhang mit einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, (2) nur begrenzte Bekanntheit und (3) Geheimhaltungswille bzw. -Interesse.
11 Es werden bislang keine Gebühren für Meldungen erhoben. Die Meldungen durchlaufen behördenseitig kein Verfahren, das eine Gebühr rechtfertigen würde. Gebühren wären in diesem Fall unverhältnismässig. Ausserdem würde eine Gebühr die Compliance der Meldepflichtigen senken.