Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/10: Revisionen der Chemikalienverordnung und der Biozidprodukteverordnung · 22 Seiten
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4. Erläuterungen zu den einzelnen Änderungen
4.1 Generelle Bemerkung
4.1.1 Massgebende Menge nach Artikel 25
Im ganzen Erlass werden «massgebende Menge nach Artikel 25» und «massgebende Menge eines Stoffs nach Artikel 25» ersetzt durch «in Verkehr gebrachte Menge».
In der Anhörung zur 4. Revision ChemV vom 18. Mai 2005 und zur Totalrevision haben Industrieverbände verlangt, dass die massgebende Menge sich in Zukunft nur noch auf die in der Schweiz in Verkehr gebrachte Menge beziehen soll. Für Importeure sei es oft nicht möglich, die im EWR in Verkehr gebrachte Menge zu ermitteln bzw. die notwendigen Registrierungsdaten zu erhalten. Kann dies eine Importeurin belegen, so hat sie bisher nach Artikel 27 Absatz 4 ChemV die Möglichkeit, nur einen Teil des Anmeldedossiers einzureichen. Auch bei Streichung der Bestimmungen zur massgebenden Menge bleibt durch Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe e sichergestellt, dass die Anmeldeunterlagen "alle verfügbaren Unterlagen und Informationen über die Exposition und die schädlichen Wirkungen des Stoffs auf Mensch und Umwelt..." umfassen.
Artikel 25 wird daher zusammen mit Artikel 27 Absatz 4 aufgehoben und der Ausdruck "massgebende Menge nach Artikel 25" durch "in Verkehr gebrachte Menge" oder einen sinngemässen Ausdruck in den Artikeln 27, 31, 34, 46, 47 und Anhang 4 ersetzt.
4.1.2 Anpassungen der italienischen Sprachversion
Gliederungstitel vor Art. 70, Art. 70 Sachüberschrift und Abs. 1, Art. 71 Sachüberschrift, Abs. 1, Art. 87 Abs. 2 Bst. f und Anhang 3:
Sprachliche Anpassung der italienischen Sprachversion an REACH: "sostanze estremamente problematiche" wird durch "sostanze estremamente preoccupanti" ersetzt, damit der Sprachgebrauch in allen drei Sprachversionen dem von REACH enstpricht.
Art. 2 Abs. 2 Bst. f, Art. 6 Abs. 3 Bst. a und Art. 16 Abs. 1:
Sprachliche Anpassung der italienischen Sprachversion an die Wortwahl von Art. 4 Abs. 1 Bst. a ChemG : "sostanza esistente" bzw. "sostanze esistenti" wird durch "vecchia sostanza" bzw. "vecchie sostanze" ersetzt.
4.1.3 Änderung der ChemV durch einen anderen Erlass
Die Revision der Verordnung zum Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte Chemikalien im internationalen Handel (PIC-Verordnung, ChemPICV; SR 814.82), die im Mai 2017 in Kraft treten soll, wird die ChemV wie folgt ändern:
Art. 1 Abs. 6 und 7
6Für eingeführte gefährliche Stoffe und Zubereitungen, die ausschliesslich umetikettiert und ansonsten unverändert ausgeführt werden, gelten Artikel 57, 62 und 67.
7Für gefährliche Stoffe und Zubereitungen, die ausgeführt werden, gilt die PIC-Verordnung vom 10. November 2004[2].
Art. 13
Aufgehoben
[2] SR 814.82