Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/10: Revisionen der Chemikalienverordnung und der Biozidprodukteverordnung · 22 Seiten
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Art. 11 Kennzeichnung von Aerosolpackungen
Abs. 1
Bei den Ausnahmen von den Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften in Anhang I Ziffer 1.5.2.1.1 CLPV (verbindlich in der Schweiz gemäss Anh. 2 Ziff. 1 ChemV) wird klargestellt, dass die Ausnahmen von der Kennzeichnung kleiner Packungen von Aerosolen nach der Aerosol-RL 75/324/EWG gelten. Diese Ausnahmen sind insbesondere festgelegt in Artikel 1 der Aerosol-RL15. Ausgenommen werden Aerosolpackungen mit einem Gesamtfassungsvermögen von weniger als 50 ml und bestimmte Erleichterungen werden bei der Ausführung der Kennzeichnung für Aerosolverpackungen mit weniger als 150 ml in Artikel 8 Absatz 1 Aerosol-RL gewährt. Im jetzigen Artikel 11 ChemV soll deshalb nebst dem bestehenden Verweis auf Artikel 1 auch ein Verweis auf Artikel 8 Absatz 1 der Aerosol-RL aufgenommen werden.
Art. 14 Verwendung einer alternativen chemischen Bezeichnung
Abs. 6
Die Bestimmungen zum Schutz des Namens eines neuen Stoffes sollen auch im Falle der Meldung und Mitteilung gelten, allerdings nur innerhalb derselben Lieferkette.
Art. 15a Eindeutiger Identifikator
Mit diesem Artikel wird die Verpflichtung, die eindeutige Formelkennung (UFI) in der Kennzeichnung anzugeben, eingeführt.
Abs. 1
Artikel 45 CLPV bezieht sich nur auf Zubereitungen, die aufgrund der von ihnen ausgehenden physikalischen Gefahren oder Gesundheitsgefahren als gefährlich eingestuft werden; daher ist auch der Geltungsbereich von Artikel 15a auf diese Zubereitungen begrenzt.
Die UFI und seine Verwendung sind im Enwurf des Anhang VIII der CLPV beschrieben.
Abs. 2
Der Hersteller der Zubereitung muss die UFI, einen alphanumerischen Code, mittels einer Informatikanwendung erzeugen, die von der ECHA kostenlos zur Verfügung gestellt wird. Die Schweizer Behörden haben die notwendigen Massnahmen ergriffen, damit auch Schweizer Unternehmen eine UFI mit dieser Anwendung erzeugen können. Wenn die Zubereitung aus einem Mitgliedsstaat des EWR eingeführt wird und bereits eine UFI trägt, kann diese benutzt werden, um die Zubereitung bei der Meldung nach Artikel 48 ChemV zu identifizieren.
Die UFI muss die genaue Identifizierung einer Zusammensetzung erlauben. Wenn die Zusammensetzung geändert wird, muss eine neue UFI erzeugt und für die neue Zusammensetzung verwendet werden (Die Einzelheiten werden in einer Wegleitung beschrieben werden).
Abs. 3
Für die Zubereitungen, die für private Verwenderinnen bestimmt sind, die kein Sicherheitsdatenblatt erhalten, muss die UFI auf der Verpackung des Produkts angegeben sein. Es handelt sich nicht um ein Kennzeichnungselement gemäss Artikel 10 ChemV. Die UFI kann auf dem Kennzeichnungsschild oder an einem anderen Ort auf der Verpackung der Zubereitung, aber gut sichtbar, gut lesbar und unverwischbar angebracht sein. Dem Code soll das Akronym UFI voranstehen.
Abs. 4
Für die Zubereitungen, die ausschliesslich für berufliche Verwenderinnen bestimmt sind, reicht es aus, wenn die UFI nur auf dem Sicherheitsdatenblatt aufgeführt wird, das gemäss Artikel 23 so lange aufbewahrt werden muss, wie das Produkt verwendet wird. Der Entwurf des Anhang VIII CLPV sieht diese Erleichterung nur für die industrielle Verwendung vor; die ChemV macht jedoch keine Unterscheidung zwischen der beruflichen und der industriellen Verwendung und wendet die Erleichterung auf
15Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen, ABl. L 147 vom 9.6.1975, S. 40; zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/10/EU, ABl. L 77 vom 20.3.2013, S. 20.