Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/10: Revisionen der Chemikalienverordnung und der Biozidprodukteverordnung · 22 Seiten
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4.3.3 Anhang 3 Kandidatenliste
Rechtliche Verankerung einer neuen Publikationspraxis
Anhang 3 der ChemV (Kandidatenliste) soll künftig nur noch im Internet (Webseite der Anmeldestelle) und nicht mehr in der Amtlichen Sammlung und der Systematischen Sammlung publiziert werden. Im Anhang 3 wird nur noch ein Verweis auf die jeweils aktuelle Fassung der Liste und die entsprechende Internet-Seite enthalten sein (der korrekte Link auf die Seite der Anmeldestelle wird noch ergänzt). Die elektronische Publikation vereinfacht das Verfahren zur Anpassung dieser Bestimmungen (Amtsrevisionen) und reduziert den Aufwand der Verwaltung. Die Benutzerfreundlichkeit bleibt gewährleistet.
Die Liste des Anhangs 3 soll im Internet in Tabellenform auf Englisch (s. Art. 39 Abs. 3 ChemG) veröffentlicht werden, wie bisher mit den Spalten "Name des Stoffs", "ergänzende Informationen zum Stoff", "EG-Nr.", "CAS-Nr.", "Grund für die Aufnahme in die Liste".
Bis zu Inkrafttreten dieser Revision findet sich ein Beispiel der Liste, wie sie im Internet veröffentlicht wird unter: https://www.anmeldestelle.admin.ch/chem/de/home/themen/recht-wegleitungen/revisionendes-chemikalienrechts/modernisierung-des-schweizer-chemikalienrechts.html
4.3.4 Anhang 4 Technisches Dossier
s. Ziff. 4.1.1.
4.3.5 Anhang 5 Stoffe und Zubereitungen der Gruppen 1 und 2
Stoffe und Zubereitungen, die als Aquatic Chronic 1 eingestuft sind, werden gemäss dem 2012 eingeführten Gruppenkonzept ab einer Menge von 1 kg basierend auf ihrer Kennzeichnung (H410) der Gr. 2 zugeordnet. Im Rahmen der praktischen Umsetzung der EU-CLP-Verordnung (und insbesondere von Art. 27 CLPV) hat sich zwischenzeitlich gezeigt, dass H410 nicht nur zum Kennzeichnen von mit „Aquatic Chronic 1“ eingestuften Chemikalien verwendet werden muss, sondern auch zur vereinfachten Kennzeichnung von Chemikalien mit nachfolgend gelisteten Einstufungen verwendet werden kann. Dadurch sollen Verdoppelungen bei den Gefahrenhinweisen vermieden werden (vgl. ECHA Guidance on the Application of the CLP Criteria (Version 4.1 – June 2015, chapter 4.1.6):
„Aquatic Acute 1/Chronic2“ kann anstelle von H400 + H411 nur mit H410 gekennzeichnet werden
„Aquatic Acute 1/Chronic3“ kann anstelle von H400 + H412 nur mit H410 gekennzeichnet werden
„Aquatic Acute 1/Chronic4“ kann anstelle von H400 + H413 nur mit H410 gekennzeichnet werden
Obwohl die so eingestuften Chemikalien, zu denen bspw. auch 2,5-5% Javellösungen gehören, mit H410 gekennzeichnet sein können, sollen sie entsprechend dem ursprünglichen Regelungskonzept deswegen weiterhin nicht der Gr. 2 unterstellt sein. Im Rahmen dieser Revision wird deshalb mit einer Fussnote zu H410 in Ziff. 1.2 Bst. d präzisiert, dass weiterhin nur diejenigen mit H410 gekennzeichneten Stoffe und Zubereitungen der Gruppe 2 unterstellt sind, die effektiv auch als Aquatic Chronic 1 eingestuft sind. Diese Information ist im Sicherheitsdatenblatt (Kap. 2) der betreffenden Produkte zu finden.