Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/10: Revisionen der Chemikalienverordnung und der Biozidprodukteverordnung · 22 Seiten
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Abs. 4
Die Fussnoten werden an die aktuellen Versionen der EU-Verordnungen angepasst, damit keine technischen Handelshemmnisse mit der EU entstehen.
Art. 6 Einstufung von Stoffen
Abs. 3 Bst. b
Mit der vorgeschlagenen Aufhebung von Artikel 25 ChemV (massgebende Menge eines Stoffes) ergeben sich neue Voraussetzungen für den Umfang des technischen Dossiers mit den in Anhang 4 ChemV aufgeführten Angaben. Neu ist für den Umfang des technischen Dossiers lediglich die in der Schweiz in Verkehr gebrachte Tonnage eines neuen Stoffes massgebend. Die mit dem technischen Dossier künftig einzureichenden Prüfdaten werden weniger umfangreich sein als nach der geltenden Regelung, wenn die in der Schweiz in Verkehr gebrachte Menge des Stoffes wesentlich kleiner ist als die von der Herstellerin (Lieferantin einer Schweizer Anmelderin) im EWR hergestellte bzw. in den EWR importierte Menge oder die von einer Schweizer Anmelderin in den EWR exportierte Menge. In diesem Fall ist davon auszugehen, dass das Registrierungsdossier des Stoffes zusätzliche Prüfdaten beinhaltet, welche aufgrund der höheren EU/EWR-Tonnage von den registrierungspflichtigen Firmen generiert und bei der ECHA eingereicht werden müssen. Dabei geht es insbesondere um Prüfdaten über CMR-Eigenschaften, subchronische und chronische Tox- und Ökotox-Daten sowie Daten über die Abbaubarkeit. Es ist wichtig, dass solche von der ECHA oder den Behörden anderer Lander veröffentlichten Prüfdaten auch bei neuen Stoffen in der Schweiz für die Einstufung berücksichtigt werden müssen, was mit Verweis auf Art. 5 Abs. 4 klargestellt wird.
Art. 10 Kennzeichnung
Abs. 3 Bst. a
Die Ausnahme bzgl. der Angabe der Herstellerin bei Stoffen oder Zubereitungen, die aus einem Mitgliedstaat des EWR eingeführt werden, wird neu in Abs. 3bisgeregelt.
Abs. 3 Bst. b
Korrektur/Ergänzung der Bestimmung. Eine einsprachige Kennzeichnung bei Abgabe von Zubereitungen - und nicht nur Stoffen wie in der bisherigen Version - an einzelne berufliche Verwenderinnen entspricht der langjährigen Praxis nach der Chemikalienverordnung vom 18. Mai 2005.
Abs. 3 Bst. c
Die CLPV enthält in Artikel 17 Absatz 2 im 2. Unterabsatz folgende Präzisierung: "Lieferanten können mehr Sprachen auf ihren Kennzeichnungsetiketten verwenden, als von den Mitgliedstaaten verlangt wird, sofern dieselben Angaben in sämtlichen verwendeten Sprachen erscheinen".
Mehrsprachige Etiketten (Bsp. drei Amtssprachen oder Produkte aus dem EWR mit zusätzlichen Sprachen), welche die Mindestanforderungen nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b ChemV erfüllen, wurden nach schweizerischer Praxis immer akzeptiert, wobei implizit davon ausgegangen wurde, dass in allen verwendeten Sprachen die gleichen Angaben zur Gefahrenkommunikation erscheinen. Erfahrungen aus dem Vollzug zeigen aber, dass hier Präzisierungsbedarf besteht. Deshalb soll der in Artikel 17 Absatz 2 CLPV im 2. Unterabsatz festgehaltene Grundsatz auch in der ChemV verankert werden.
Abs. 3bis
Dieser neue Absatz regelt, unter welchen Bedingungen auf die Kennzeichnung mit der Schweizer Herstellerin verzichtet werden darf. Sofern ein aus der EU importiertes Multipack korrekt gekennzeichnet ist, genügt es, wenn jede portionierte Einzelpackung von maximal 125 ml bzw. g mit den Gefahreninformationen und den Angaben zum verantwortlichen Inverkehrbringer in der EU gekennzeichnet ist. Um das Produkt den Schweizer Anforderungen für die Abgabe an private Verwender anzupassen, müsste der Namen der Schweizer Herstellerin an der Aussenverpackung und auf jeder Innenverpackung angebracht sein. In Abhängigkeit von der Art der Verpackung kann dies einen beträchtlichen Aufwand darstellen. Bei diesen Multipacks wird davon ausgegangen, dass die Angabe der Schweizer Herstellerin auf der äusseren Verpackung ausreicht, weshalb die Änderung vorgeschlagen wird.