Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/10: Revisionen der Chemikalienverordnung und der Biozidprodukteverordnung · 22 Seiten

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Die Anmeldestelle wird dafür sorgen, dass die strukturierten Informationen des in Anhang VIII CLPV aufgeführten XML-Format leicht in RPC übertragen werden können.

1.5.3 Verwendung von Nanomaterialien

Einführung einer Meldepflicht für Firmen, die Nanomaterialien verwenden

Bisher liegen den Behörden zur Verwendung von Nanomaterialien keinerlei Informationen vor; es ist jedoch davon auszugehen, dass neben der Herstellung die Weiterverarbeitung eines Nanomaterials die höchsten Expositionen bergen kann, da hier die Nanomaterialien oft ungebunden sind und damit insbesondere in die Luft gelangen können. Mit der neuen Meldepflicht wird eine Übersicht über jene Nanomaterialien erlangt, die während der Weiterverarbeitung potentiell in die Umwelt gelangen und gegenüber denen Arbeitnehmer exponiert sein können (Anzahl, Menge und Art). Der Sinn dieser Meldepflicht ist es, Herstellerbetriebe von Stoffen, Zubereitungen oder Gegenständen, die Nanomaterialien beispielsweise für die Herstellung von Kosmetikprodukten, Farben oder Lacken verwenden, zu erfassen. Die Betriebe, die Nanomaterialien verwenden, müssen auch bisher schon Stoffe oder Zubereitungen nach Art. 48 ChemV melden. Diese Verpflichtung ist daher als Ergänzung zur bisherigen Meldepflicht für die Inverkehrbringer zu verstehen. Basierend auf einer solchen Übersicht über die Industriepraxis kann die Selbstkontrolle der Industrie und der Schutz der Arbeitnehmenden durch die Behörden risikobasiert unterstützt werden (siehe Bundesratsbeschluss vom 17. Dezember 2014 zur Weiterführung des Aktionsplans synthetische Nanomaterialien).

Wie bei den bisherigen Meldepflichten gelten folgende Rahmenbedingungen zum Verfahren:

• elektronische Meldung,

• Meldung innert 3 Monaten nach Inverkehrbringen (vgl. Art. 48 ChemV),

• es wird keine Gebühr verlangt.

1.5.4 Überprüfung einzelner EINECS-Stoffe

Auch künftig wird auf ein generelles Registrierungsverfahren für EINECS-Stoffe in der Schweiz verzichtet. Herstellerinnen stützen sich bei der Selbstkontrolle nach Artikel 5 ff. ChemV zunächst auf vorhandene Daten, einschliesslich der bei der ECHA (European Chemicals Agency) zugänglichen Daten ab.

Daher sollen die bestehenden Rahmenbedingungen im Ausführungsrecht verbessert werden, damit in Einzelfällen von Behördenseite (Beurteilungsstellen) weitergehende Informationen/Daten verlangt werden können. In der Praxis soll davon insbesondere Gebrauch gemacht werden, wenn aufgrund bestimmter Verwendungssituationen in der Schweiz spezifische Risiken zu erwarten sind.

Die Umsetzung dieser Massnahme sollte zu keiner nennenswerten zusätzlichen Belastung der Industrie führen, da von der Option nur sehr restriktiv Gebrauch gemacht werden wird.

1.5.5 Einführung der eindeutigen Formelkennung (UFI) in der Kennzeichnung und der Meldung

Eine Studie der EU-Kommission bei den Auskunftsstellen für Vergiftungen hat gezeigt, dass bei rund 40% der erhaltenen Anrufe die richtige Identität des Produkts schwer zu ermitteln war, was zu einer unzureichenden medizinischen Behandlung führen kann. Im Rahmen der Harmonisierung der an die Auskunftsstellen für Vergiftungen zu meldenden Daten gemäss Artikel 45 CLPV hat die Kommission entschieden, einen eineindeutigen Identifikator für die Zusammensetzung von Zubereitungen einzuführen, die eindeutige Formelkennung (UFI). Damit die UFI einen Nutzen erzeugt und die Zusammensetzung bei der Giftinformationszentrale im Notfall ermittelt werden kann, muss die UFI sowohl ins Produkteregister gemeldet werden, als auch auf dem Etikett jener Zubereitungen erscheinen, die aufgrund der von ihnen ausgehenden physikalischen Gefahren oder Gesundheitsgefahren als gefährlich eingestuft sind.