Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 70 Seiten
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Die Geheimhaltungspflicht ist insbesondere für den Erfolg der Überwachungsmassnahmen und Auskünfte sowie für den Schutz der Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen von besonderer Wichtigkeit und darf keinesfalls in irgendeiner Weise verletzt werden. Weder die betroffene Person noch unbefugte Dritte dürfen direkt oder indirekt Hinweise über Überwachungen oder Auskunftserteilungen erhalten (siehe auch Art. 320 StGB und Art. 39 Abs. 1 Bst. d BÜPF).
Art. 7 Technische Datensortierung (Filterung)
Artikel 7 führt die Bestimmung von Artikel 17 Buchstabe g BÜPF weiter aus.
Die vorgesehene Sortierung unterscheidet sich von der Aussonderung nach Artikel 271 StPO und 70b MStP in Zusammenhang mit dem Schutz des Amts- und Berufsgeheimnisses (siehe oben ad Art. 5).
Unter technischer Datensortierung (Filterung) ist zu verstehen, dass die auszuwertende Datenmenge entsprechend den dokumentierten Anweisungen der anordnenden Behörde mittels automatischer Verfahren reduziert wird. Die anordnende Behörde kann die automatisierte Filterung der Überwachungsdaten verfügen, um beispielsweise die Auswertung grosser Datenmengen zu erleichtern. Dabei werden für die Ermittlungen irrelevante Daten, wie etwa Internet-TV, die keinen Erkenntnisgewinn für die Strafbehörden darstellen, bereits vor der Speicherung im Verarbeitungssystem aus dem Datenstrom herausgefiltert, so dass sie gar nie im Verarbeitungssystem gespeichert werden.
Hiermit sind nicht die Fälle gemeint, wenn viele unbeteiligte Dritte von einer Überwachungsmassnahme betroffen sind (z.B. zentrale Telefonnummer einer Firma soll überwacht werden). Auch in solchen Fällen nimmt der Dienst ÜPF mit der anordnenden Behörde Rücksprache (sinngemäss wie in Art. 5).
Die Filterung wird durch den Dienst ÜPF kostenlos unter der Voraussetzung durchgeführt, dass sie automatisiert und mit verhältnismässigem Aufwand erfolgen kann. Unter verhältnismässigem Aufwand ist zu verstehen, dass der Dienst ÜPF im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden finanziellen, personellen und technischen Ressourcen die entsprechenden Vorkehrungen treffen kann. Falls der Dienst ÜPF feststellt, dass die gewünschte Filterung technisch unmöglich ist oder sie sich nicht mit verhältnismässigem Aufwand realisieren lässt, teilt er dies der anordnenden Behörde unverzüglich und begründet mit.
Die Strafverfolgungsbehörden haben die Verantwortung für die Konfiguration der vom Dienst ÜPF vorgegebenen Filtermöglichkeiten. Der Dienst ÜPF berät sie dabei. Aufgrund der hohen Anforderungen an die Durchführung dieser Filterung kommen nur automatisierte Verfahren zur Anwendung. Jede andere Art der Filterung wäre sehr kompliziert oder gar nicht realisierbar20. Die anordnende Behörde nimmt vor der Anordnung einer technischen Datensortierung Rücksprache mit dem Dienst ÜPF bezüglich deren Machbarkeit.
Art. 8 Aufzeichnung der Telefonate zu Beweiszwecken
Artikel 8 Absatz 1 ermöglicht dem Dienst ÜPF, zu Beweiszwecken die im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Aufgaben getätigten Telefonate
20 BBl 2013 2728