Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 70 Seiten

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Pflichten nach Artikel 26 Absatz 1 und 3-5 BÜPF. Sie müssen also insbesondere aktive Vorbereitungen treffen, um die standardisierten Überwachungstypen nach dem 3. Kapitel Abschnitt 7 bis 12 selbst auszuführen oder durch Dritte ausführen zu lassen und die Randdaten des Fernmeldeverkehrs während 6 Monaten aufzubewahren. Die für die Anbieterinnen von Fernmeldediensten geltenden Bestimmungen des BÜPF sind sinngemäss auf die Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste mit weitergehenden Überwachungspflichten anwendbar (Art. 27 Abs. 3 BÜPF).

Art. 51 Zugang zu den Anlagen

Bei Mitwirkungspflichtigen, die Überwachungsaufträge aufgrund der gesetzlichen Vorgaben nicht aktiv auszuführen haben (so bspw. FDA mit reduzierten Überwachungspflichten nach Art. 49) oder solche, die aufgrund mangelnder oder fehlender Überwachungsbereitschaft nicht in der Lage sind, einen Überwachungsauftrag auszuführen, führt der Dienst ÜPF den Überwachungsauftrag entweder selbst aus oder lässt diesen durch einen Dritten ausführen (Art. 26 Abs. 2 und 6 sowie Art. 34 BÜPF). Um einen solchen Überwachungsauftrag auszuführen, muss der Dienst ÜPF beziehungsweise die von ihm beauftragten Dritten Zugang zu den Anlagen der betreffenden Mitwirkungspflichtigen haben.

Dieser Artikel führt näher aus, was unter der Gewährung des Zugangs zu den Anlagen einer Mitwirkungspflichtigen zu verstehen ist. Zugang zu den Anlagen bedeutet demnach insbesondere Zugang zu Gebäuden, Infrastrukturen, Geräten, Leitungen, Systemen, Netzen und Diensten (Abs. 1). Die Mitwirkungspflichtige muss dem Dienst ÜPF oder den von ihm beauftragten Dritten auch ihre bestehenden Netzzugänge zu öffentlichen Fernmeldenetzen (z. B. Internetanschluss) zur Verfügung stellen (Abs. 2). Hierfür kann die Mitwirkungspflichtige dem Dienst ÜPF keine Kosten in Rechnung stellen, sondern sie hat den Netzzugang kostenlos zur Verfügung zu stellen. Sind für die Ausführung eines Überwachungsauftrages Netzzugänge zu öffentlichen Fernmeldenetzen notwendig und verfügt die Mitwirkungspflichtige nicht über solche, hat sie solche zu erstellen, soweit dies ihr zugemutet werden kann.

8. Abschnitt: Typen der Echtzeitüberwachung von Netzzugangsdiensten

Art. 52 Überwachungstyp RT_15_NA_IRI: Echtzeitüberwachung von

Randdaten bei Netzzugangsdiensten

Die Bestimmung definiert den standardisierten Überwachungstyp Echtzeitüberwachung eines Netzzugangsdienstes (entspricht dem bisherigen Überwachungstyp PS 2). Im Gegensatz zum Artikel 53 sind im Rahmen eines Überwachungsauftrages nach Artikel 52 lediglich die Randdaten des Fernmeldeverkehrs auszuleiten. Dieser Überwachungstyp kommt vorrangig bei mobilen Internetzugängen zum Einsatz, um die Standortinformationen in Echtzeit zu erhalten.