Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 70 Seiten
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fremde Teilnehmende im Netz der beauftragten Mitwirkungspflichtigen befindet. Aufgrund bestimmter technischer Besonderheiten kann es jedoch vorkommen, dass die Kommunikationsinhalte nur verschlüsselt ausgeleitet werden können, wenn beispielsweise die Daten verschlüsselt in einem Tunnel zwischen dem fremden Teilnehmenden und dessen Heimnetzwerk übertragen werden, dessen Verschlüsselung die beauftragte Mitwirkungspflichtige nicht angebracht hat und daher auch nicht entfernen kann. Dagegen hat beispielsweise eine ausländische Mobilfunkanbieterin, die nicht als Mitwirkungspflichtige im Sinne des Art. 2 BÜPF gilt und deren Kunden lediglich als Inbound-Roamer in einem Schweizer Netz eingebucht sind, keine Pflichten nach dem BÜPF.
Die übermittelten Überwachungsdaten müssen mit dem im Überwachungsauftrag bezeichneten Fernmeldeverkehr übereinstimmen. Dabei muss die Mitwirkungspflichtige den Dienst ÜPF bei Bedarf unterstützen (vgl. Abs. 5).
Gemäss Absatz 6 muss die Mitwirkungspflichtige des Weiteren sicherstellen, dass, falls weitere Identifikatoren mit dem Zielidentifikator assoziiert sind, auch diese im Rahmen des Überwachungstyps überwacht werden.
Zum Schluss hält Absatz 7 fest, dass die Überwachungsdaten einer bereits begonnenen Kommunikation zum Zeitpunkt der Aktivierung einer Echtzeitüberwachung unverzüglich zu liefern sind.
Art. 49 FDA mit reduzierten Überwachungspflichten
FDA müssen grundsätzlich in der Lage sein, die Überwachungspflichten, die durch sie angebotene Dienste betreffen, auszuführen oder durch Dritte ausführen zu lassen (Art. 32 BÜPF). Dies bedeutet für die FDA unter anderem, dass sie über die für die Fernmeldeüberwachung erforderlichen Einrichtungen und verfügen müssen. Die Beschaffung der erforderlichen Einrichtungen ist mit Investitionskosten verbunden, die nicht von allen FDA gleich gut getragen werden können. Dies wird vor allem von den kleinen und mittelgrossen FDA negativ wahrgenommen. Deshalb hat der Gesetzgeber in Artikel 26 Absatz 6 BÜPF dem Bundesrat die Kompetenz eingeräumt, FDA, die Dienstleistungen von geringer wirtschaftlicher Bedeutung oder im Bildungsbereich anbieten, von bestimmten gesetzlichen Pflichten zu befreien. Nicht befreit werden können diese Anbieterinnen jedoch von der gesetzlichen Minimalpflicht, eine Überwachungsmassnahme zu dulden, angebrachte Verschlüsselungen zu entfernen, Zugang zu ihren Anlagen zu gewähren sowie die vorliegenden Randdaten des Fernmeldeverkehrs der überwachten Person zu liefern (Art. 26 Abs. 2 BÜPF).
Absatz 1 konkretisiert die einzelnen Voraussetzungen, welche bestehen müssen, damit eine FDA keine weiteren als die gesetzliche Minimalpflicht zu erfüllen hat. Eine FDA hat dann reduzierte Überwachungspflichten, wenn sie ihre Fernmeldedienste nur im Bildungsbereich anbietet oder beide der folgenden Grössen nicht erreicht: 10 Überwachungsaufträge in den letzten 12 Monaten erhalten (wobei der 30. Juni als Stichtag dient) und einen Jahresumsatz von weniger als 100 Millionen Franken in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren erzielt. Das letzte Kriterium wird dadurch weiter eingeschränkt, dass nur der mit Fernmelde- und abgeleiteten Kommunikationsdiensten erzielte Jahresumsatz in Betracht gezogen wird. FDA, welche ihre Dienstleistungen ausschliesslich im Bildungsbereich anbieten, haben rein aufgrund der Tatsache, dass sie nur im Bildungsbereich tätig sind, lediglich die gesetzliche Minimalpflicht zu erfüllen.