Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 70 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 51Fedlex · Erläuternder Bericht

Im Rahmen dieses Überwachungstyps werden generell keine Randdaten von Anwendungen erfasst. Wenn beispielsweise über den überwachten Netzzugang eine Anwendung wie VoIP benutzt wird, werden die Randdaten der Anwendung mit dem hier definierten Überwachungstyp nicht ausgeleitet. Für die Überwachung der Anwendung ist ein entsprechender Überwachungstyp vorgesehen. Als weiteres Beispiel können die MMS-Mitteilungen aufgeführt werden. So werden im Rahmen des Überwachungstyps RT_15_NA_IRI nach Artikel 52 die MMS-spezifischen Randdaten (MMS ist eine Anwendung) nicht ausgeleitet, sondern nur die Randdaten des Netzzugangs. Die MMS-spezifischen Randdaten und die Inhaltsdaten von MMS-Mitteilungen sind jedoch im Rahmen des Überwachungstyps RT_16_NA_CC_IRI nach Artikel 53 in den Inhaltsdaten verfügbar.

Absatz 1 hält fest, welche Randdaten des Fernmeldeverkehrs, der über den überwachten Netzzugangsdienstes gesendet oder empfangen wird, in Echtzeit zu übermitteln sind. Zu den in Absatz 1 Buchstabe e genannten Adressierungselementen des Netzzugangsdienstes gehört beispielsweise, sofern vorhanden, die Telefonnummer des zu einem DSL-Anschluss zugehörigen Telefonanschlusses. Mit den in Absatz 1 Buchstabe g aufgeführten "technischen Änderungen" sind Ereignisse gemeint, welche die technischen Eigenschaften des überwachten Netzzugangs verändern oder die dessen Mobility Management betreffen, so zum Beispiel Bearer Modification oder Location Update. Der Begriff "Üblicher technischer Betrieb" (Abs. 1 Bst. h) bedeutet, dass sich der technische Betrieb (z.B. Signalisierung, Routing) für den überwachten Teilnehmenden (Target) grundsätzlich nicht von einem nicht-überwachten Teilnehmenden unterscheidet.

Absatz 2 regelt näher, was die Standortangaben nach Absatz 1 Buchstabe h umfassen. Die Mitwirkungspflichtige hat dabei für die Übermittlung der Standortangaben die Wahl zwischen drei verschiedenen Varianten. Sie darf aber nur verifizierte, das heisst vom Netzwerk bestimmte Standortangaben liefern, da Standortangaben, die vom Endgerät oder von einer Applikation stammen, verfälscht sein könnten.

Gemäss Buchstabe a hat die Mitwirkungspflichtige unter anderem, die Hauptstrahlungsrichtung der Zelle mitzuteilen. Die Hauptstrahlungsrichtung ist jedoch nur mitzuteilen, wenn sie vorhanden und korrekt ist. So darf beispielsweise bei Antennen mit mehreren Sektoren nicht ein Mittelwert für die Hauptstrahlungsrichtung gebildet werden, sondern es müssen die Hauptstrahlungsrichtungen jedes Sektors mitgeteilt werden. Bei einer einfachen Zelle beschreibt die Hauptstrahlungsrichtung der Antenne der Zelle den Winkel in Grad [°] zwischen geografisch-Nord und dem Hauptstrahl. Bei einer komplexen Zelle kann dieses Datenfeld mehrere verschiedene Hauptstrahlungsrichtungen enthalten. Bei einer omnidirektionalen Zelle (gleichmässige Abstrahlung in alle Richtungen) ist dieses Datenfeld hingegen leer.

Buchstabe c stellt eine alternative Möglichkeit zu Buchstabe a und b dar. Die Bestimmung verweist lediglich auf die bisher geltenden und zukünftigen internationalen Standards, welche die Mitteilung der Standortangaben betreffen. Dadurch soll verhindert werden, dass die Verordnung jedes Mal angepasst werden muss, wenn die entsprechenden internationalen Standards angepasst beziehungsweise solche neu erlassen werden.