Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 70 Seiten
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9. Abschnitt: Typen der Echtzeitüberwachung von Anwendungen
Art. 54 Überwachungstyp RT_17_TEL_IRI: Echtzeitüberwachung von
Randdaten bei Telefonie- und Multimediadiensten
Die Bestimmung definiert den standardisierten Überwachungstyp Echtzeitüberwachung von Telefonie- und Multimediadiensten (entspricht dem bisherigen Überwachungstyp CS 2 und CS 3), weshalb auf die Erläuterungen beim Artikel 55 verwiesen werden kann. Im Gegensatz zum Artikel 55 sind im Rahmen eines Überwachungsauftrages nach Artikel 54 lediglich die Randdaten des Fernmeldeverkehrs in Echtzeit auszuleiten, zu denen auch die Standortangaben gehören. Die einzige Ausnahme bilden die Inhaltsdaten von SMS, welche aus technischen Gründen in den Randdaten in Echtzeit enthalten sein können und deshalb zusammen mit diesen ausgeleitet werden.
Absatz 1 hält fest, welche Randdaten in Echtzeit zu übermitteln sind. Die in Buchstabe b bezeichneten Informationen über Registrierungsereignisse und die entsprechenden Antworten beziehen sich zum Beispiel auf die SIP-Anfragemethode "REGISTER" (siehe RFC 3261). Entsprechend ist unter Subskriptionsereignis zum Beispiel die SIP-Anfragemethode "SUBSCRIBE" (siehe RFC 6665) zu verstehen. Mit den in Buchstabe e aufgeführten "technischen Änderungen" sind Ereignisse gemeint, die die technischen Eigenschaften des überwachten Dienstes verändern oder die dessen Mobility Management betreffen, so zum Beispiel Bearer Modification oder Location Update. Bei ortsunabhängigen Diensten sind die im Rahmen des üblichen technischen Betriebs verfügbaren momentanen Standortangaben zu liefern (Bst. e Ziff. 9), die in Absatz 2 näher beschrieben sind. Für Ausführungen zu den Standortangaben siehe die Erläuterungen zu Artikel 52 Absatz 2.
Für ausgehende Verbindungen und Verbindungsversuche, die mit Hilfe der freien Wahl der Dienstanbieterin (Carrier Selection) hergestellt werden, hat die Anbieterin des Telefoniedienstes ebenfalls die Randdaten zu liefern.
Art. 55 Überwachungstyp RT_18_TEL_CC_IRI: - Echtzeitüberwachung
von Inhalten und Randdaten bei Telefonie- und Multimediadiensten
Der in diesem Artikel definierte Überwachungstyp basiert auf den bisherigen Typen CS1, CS2 und CS3. Die Überwachung der klassischen leitungsvermittelten Telefoniedienste wird jedoch auf paketvermittelte Telefoniedienste und Multimediadienste ausgeweitet. Zu den Telefonie- und Multimediadiensten gehören auch die mit diesen konvergierenden Dienste, so insbesondere SMS, Voice Mail und RCS (bezüglich der Begriffe und Abkürzungen siehe Anhang 1). Unter konvergierenden Diensten sind alle Anwendungen zu verstehen, welche die Mitwirkungspflichtige dem Teilnehmenden in engem Zusammenhang mit dem Telefonie- und Multimediadienst beziehungsweise als Teil von diesem erbringt, so beispielsweise Mobiltelefonie mit SMS, VoiceMail und RCS oder Festnetztelefonie konvergierend mit Mobiltelefonie. Sogenannte Multiple-Play-Produkte, bei denen verschiedene Dienste wie Telefonie, Internetzugang und TV in einem Paket vermarktet werden, gehören jedoch nicht zu den konvergierenden Diensten.
Ein bekanntes Beispiel für paketvermittelte Telefoniedienste ist Voice over IP (VoIP), auch Internet-Telefonie genannt. Im Bereich Mobiltelefonie sind in erster