Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 70 Seiten

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nötig ist. Der Antrag auf Rahmenbewilligung ist der Überwachungsanordnung beizulegen.

Buchstabe j: Die anordnende Behörde muss angeben, in welchem Zeitraum die Überwachung durchgeführt werden soll. Es sind hierbei die geltenden Fristen zu berücksichtigen. So können Echtzeitüberwachungen lediglich für maximal drei Monate in die Zukunft und rückwirkende Überwachungen lediglich für maximal sechs Monate in die Vergangenheit angeordnet werden.

Für die Buchstaben k und l, siehe die Erläuterungen zu Artikel 5. Dies ist die Kennzeichnung, dass diese Überwachung Personen betrifft, die einem Amts- oder Berufsgeheimnis nach Artikel 271 der Strafprozessordnung (StPO) oder 70b MStP wie Rechtsanwälte und Ärzte unterstehen. Der Dienst ÜPF hat für diese Überwachung die Triage der Aufzeichnung der erhaltenen Daten während einer Überwachung einer dem Amts- oder Berufsgeheimnis unterstellten Person vorzubereiten.

Absatz 2 bezieht sich auf Überwachungen, für deren Durchführung weitere technische Angaben erforderlich sind, beispielsweise weil der Überwachungstyp nicht standardisiert ist oder weil die Ausleitung der Überwachungsdaten nicht auf das Verarbeitungssystem des Dienstes ÜPF erfolgt.

Art. 48 Überwachungspflichten

Absatz 1 definiert den Kreis der Mitwirkungspflichtigen, die mit Überwachungen des Fernmeldeverkehrs beauftragt werden können. Einen Auftrag zur aktiven Überwachung im Bereich des Fernmeldeverkehrs können wie bisher die Anbieterinnen von Fernmeldediensten sowie neu die Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste mit weitergehenden Überwachungspflichten nach Artikel 50 erhalten. Neu wird in der Verordnung auch festgehalten, dass Anbieterinnen von Fernmeldediensten mit reduzierten Überwachungspflichten nicht Adressat eines solchen Überwachungsauftrages sein können. Es handelt sich dabei um die Überwachungspflichten nach dem 3. Kapitel Abschnitt 8–12. Nach der Bestimmung müssen die betreffenden Mitwirkungspflichtigen in der Lage sein, die erwähnten Pflichten entweder selber auszuführen oder durch einen Dritten ausführen zu lassen (Art. 32 BÜPF).

Nach Absatz 2 ist die Überwachungsbereitschaft von der Aufnahme des Kundenbetriebes eines Dienstes an sicherzustellen. Dies bedeutet, dass das Abnahmeverfahren zur Überprüfung der Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft vorgängig durchgeführt und erfolgreich abgeschlossen werden muss (vgl. Ausführungen zu den Art. 29-32).

Absatz 3 weist darauf hin, dass Überwachungsaufträge sowohl innerhalb als auch ausserhalb der Normalarbeitszeiten (siehe Art. 10) entgegengenommen und innerhalb der vorgegebenen Frist ausgeführt werden müssen. Die Festlegung der Fristen für die Ausführung der Überwachungsaufträge wird an das EJPD delegiert. Das EJPD regelt diese Fristen in der Verordnung des EJPD über die Durchführung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VD-ÜPF).

Absatz 4 regelt, in welchem Zeitraum welcher Teil des Fernmeldeverkehrs zu überwachen ist. Der Dienst ÜPF teilt der Mitwirkungspflichtigen den durch die anordnende Behörde in der Überwachungsanordnung bestimmten Zeitraum der Überwachung mit, indem er bei Echtzeitüberwachungen einen Aktivierungsauftrag