Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 70 Seiten

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Linie VoLTE (Voice over LTE, d.h. Mobiltelefonie in 4G-Netzen) und VoWLAN (Mobiltelefonie über Wireless LAN, sog. non-3GPP Access) zu nennen. Im Bereich Multimediadienste gibt es beispielsweise ViLTE (Video over LTE, d.h. Videotelefonie in 4G-Netzen).

Die Telefonie- und Multimediadienste werden in der Regel als Anwendung überwacht und nicht am Netzzugang. Zwar sind bei Mobiltelefonie und leitungsgebundener Telefonie die Anbieterinnen des Zugangs (z.B. Telefonanschluss oder Mobilfunkzugang) und der Anwendung (Telefoniedienst) oft noch identisch, jedoch ist diese Kopplung bei modernen Diensten wie VoIP nicht mehr unbedingt gegeben. Auch in den klassischen Telefonnetzen schreitet die Entbündelung der Anschlüsse voran und es gibt die freie Wahl der Dienstanbieterin (Carrier Selection; Art. 9 der Verordnung der Eidgenössischen Kommunikationskommission vom 17. November 199743 betreffend das Fernmeldegesetz). Im Mobilfunkbereich sind bei einem Mobile Virtual Network Operator (MVNO) und beim Roaming die Anbieterin des Funkzugangsnetzes (Radio Access Network) und die Dienstanbieterin nicht identisch. Im IP Multimedia Subsystem (IMS) kann der Netzzugang auch über Netze anderer Anbieterinnen erfolgen, die keine Mobilfunknetze sind (sog. non-3GPP Access). Dies sind nur einige Beispiele, bei denen die Netzzugangsanbieterin nicht identisch ist mit der Dienstanbieterin des Teilnehmenden.

Im Rahmen dieses Überwachungstyps hat die Mitwirkungspflichtige den gesamten Fernmeldeverkehr, der über den überwachten Telefonie- und Multimediadienst und die mit diesem konvergierenden Dienste abgewickelt wird, das heisst die Inhaltsdaten (Communication Content) sowie die zugehörigen Randdaten (IRI), die in Artikel 54 aufgeführt sind, in Echtzeit auszuleiten.

Für ausgehende Verbindungen und Verbindungsversuche, die mit Hilfe der freien Wahl der Dienstanbieterin (Carrier Selection) hergestellt werden, hat die Anbieterin des Telefoniedienstes ebenfalls die Inhalts- und Randdaten zu liefern.

Art. 56 Überwachungstyp RT_19_EMAIL_IRI: Echtzeitüberwachung von

Randdaten bei E-Mail-Diensten

Die Bestimmung definiert analog zu Artikel 57 den standardisierten Überwachungstyp Echtzeitüberwachung von E-Mail-Diensten (entspricht dem bisherigen Überwachungstyp PS 4). Nach bisherigem Recht war eine E-Mail-Anbieterin jedoch nur dann verpflichtet, eine E-Mail-Überwachung auszuführen, wenn sie zugleich auch Internetzugangsanbieterin war (Art. 15 Abs. 4 BÜPF vom 6.10.2000)44. Neu entfällt diese Einschränkung. Die Überwachung und Ausleitung erfolgt technisch nur noch nach dem ETSI-Standard TS 102 232-2. Die frühere Schweizer proprietäre Lösung wird nur noch während einer Übergangszeit (siehe Art. 73) unterstützt.

Im Gegensatz zum Artikel 57 sind im Rahmen eines Überwachungsauftrages nach Artikel 56 lediglich die Randdaten des überwachten E-Mail-Kontos in Echtzeit auszuleiten. Dazu gehören die SMTP-Envelop-Informationen. Im Rahmen dieses Überwachungstyps dürfen keine Inhaltsdaten ausgeleitet werden, also beispielsweise nicht der E-Mail-Header mit dem Betreff (subject).

43 SR 784.101.112

44 Siehe auch BBl 1998 4279 ad Art. 13 Abs. 3.