Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 70 Seiten
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Wir gehen davon aus, dass sich aufgrund der Anwendung der Schwellenwerte nach Buchstabe b die Anzahl der nach bisherigem Recht aktiv überwachungspflichtigen FDA von rund 450 auf etwa 20 bis 50 FDA verringern wird. Auf jeden Fall wird diese Befreiung von bestimmten Überwachungspflichten in der Praxis keine Lücken bei der Fernmeldeüberwachung zur Folge haben. Die Überwachungen können auch bei FDA mit reduzierten Überwachungspflichten durchgeführt werden, da diese Anbieterinnen immer eine Duldungs- und Zusammenarbeitspflicht haben und der Dienst ÜPF die nötigen Schritte unternimmt, damit die Überwachungen dennoch durchgeführt werden können (Art. 17 Bst. e BÜPF).
Der Konzerntatbestand nach Absatz 2 beschreibt wie beim Artikel 21 den Fall, bei dem ein oder mehrere rechnungspflichtige Unternehmen von einer FDA kontrolliert werden. Wie beim Artikel 21 werden auch in diesem Fall die beteiligten Unternehmen und die betreffende FDA als eine Einheit betrachtet. Dadurch sollen Missbrauchsfälle verhindert werden (für weitere Ausführungen siehe Art. 21).
Sollten sich die Schwellenwerte nach Absatz 1 ändern oder eine FDA ihre Dienstleistungen nicht mehr ausschliesslich im Bildungsbereich anbieten, hat die betreffende FDA dies dem Dienst ÜPF innert drei Monaten nach Abschluss ihres Geschäftsjahres mitzuteilen und entsprechende Belege einzureichen (Absatz 3).
Kommt der Dienst ÜPF nach Einsicht in die Unterlagen zum Schluss, dass die FDA die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, teilt sie dies der betreffenden FDA mit. Die Überwachungsbereitschaft entfällt ab dem Zeitpunkt der Mitteilung (Absatz 4).
Wie beim Artikel 21 Absatz 4 hat die FDA die Speicherung der für die Überwachung erforderlichen Daten innert 2 Monaten und die Überwachungsbereitschaft innert 12 Monaten sicherzustellen, sobald ihr der Dienst ÜPF bestätigt, dass sie nicht mehr als FDA mit reduzierten Überwachungspflichten gilt (Absatz 5).
Der Dienst ÜPF trifft die notwendige Entscheide (Absatz 6).
Art. 50 Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste mit
weitergehenden Überwachungspflichten
Ähnlich wie bei den Auskunftspflichten nach Artikel 22 BÜPF hat der Gesetzgeber in Artikel 27 Absatz 3 BÜPF dem Bundesrat die Kompetenz eingeräumt, den Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste weitergehende Überwachungspflichten aufzuerlegen. Diese Kompetenz ist mit diesem Artikel umgesetzt.
Die Bestimmung ist gleich aufgebaut wie Artikel 21, der die Voraussetzungen für weitergehende Auskunftspflichten für Anbieterinnen abgeleiteter Kommunikationsdienste regelt. Einziger Unterschied zu Artikel 21 bildet die alternativ zu erfüllende Voraussetzung von zehn Überwachungsaufträgen. Ansonsten ist der Regelungsgegenstand beider Bestimmungen gleich, weshalb für die weiteren Ausführungen auf die Erläuterungen beim Artikel 21 verwiesen werden kann.
Bei den zu erfüllenden Pflichten handelt es sich um dieselben Pflichten, die von den Fernmeldedienstanbieterinnen zu erfüllen sind, das heisst insbesondere die