Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 70 Seiten
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zum Beginn der Überwachung und einen Deaktivierungsauftrag zu deren Ende sendet. Bei rückwirkenden Überwachungen wird nur ein Aktivierungsauftrag gesendet, der den Überwachungszeitraum angibt. Bei Echtzeitüberwachungsaufträgen weiss die Mitwirkungspflichtige beim Eingang des Aktivierungsauftrages noch nicht, wann die Echtzeitüberwachung enden wird. Das Ende der Überwachung wird der Mitwirkungspflichtigen erst mit dem Deaktivierungsauftrag mitgeteilt.
Die Mitwirkungspflichtige muss grundsätzlich sicherstellen, dass jeglicher von ihr kontrollierter Fernmeldeverkehr überwacht werden kann. Ausgeleitet werden muss aber nur derjenige Fernmeldeverkehr, der an den überwachten Netzzugang gerichtet ist beziehungsweise von diesem stammt oder der mit der überwachten Anwendung beziehungsweise dem überwachten Zielidentifikator (z.B. Telefonnummer eines Telefoniedienstes) im Zusammenhang steht (z.B. Anrufe von oder zu dieser Telefonnummer). Der Begriff "der von ihr kontrollierte Fernmeldeverkehr" umfasst die Infrastruktur, welche die Mitwirkungspflichtige besitzt, mietet, verwaltet, ausgelagert hat (Outsourcing) oder in einem besonderen Nutzungsrecht (z.B. MVNO) vertraglich nutzt. Bei der Benutzung ausländischer Infrastruktur (z.B. Roaming im Ausland) ist der Fernmeldeverkehr nur insoweit zu überwachen, wie er von der Mitwirkungspflichtigen im Rahmen des üblichen technischen Betriebs kontrolliert werden kann. Bei der Benutzung fremder inländischer Infrastruktur, zum Beispiel nationales Roaming, Mobile Virtual Network Operator (MVNO), hat die Mitwirkungspflichtige sicherzustellen, dass der gesamte zu überwachende Fernmeldeverkehr von ihr oder von Dritten ausgeleitet wird.
Eine Mitwirkungspflichtige muss also auch in der Lage sein, Fernmeldeverkehr zu überwachen, welcher Adressierungselemente betrifft, die sie nicht vergeben hat oder die sich nicht in ihrem Netz befinden beziehungsweise nicht in ihrem Netz eingebucht sind (z.B. Überwachung einer ausländischen Telefonnummer - siehe Art. 69).
Beim Roaming gibt es zwei Szenarien.
1. Outbound Roaming: Überwachung eines eigenen Teilnehmenden der beauftragten Anbieterin, wenn dessen Endgerät als Besucher in einem fremden Netz eingebucht ist. Beim Outbound Roaming werden zwei Szenarien unterschieden:
A) fremdes Netz im Inland
B) fremdes Netz im Ausland
Die beiden Szenarien unterscheiden sich dadurch, dass im Szenario A die beauftragte Anbieterin dafür sorgen muss, dass der gesamte Fernmeldeverkehr ihrer Teilnehmenden von ihr oder von Dritten auch dann überwacht wird, wenn sie das fremde Netz im Inland benutzen.
Im Szenario B dagegen muss die beauftragte Anbieterin lediglich diejenigen Randdaten und Kommunikationsinhalte überwachen können, die sie im Rahmen der üblichen Betriebsverfahren (Routing, Signalisierung, siehe auch Art. 52 Abs. 1 Bst. h) kontrolliert und auf die sie demzufolge zugreifen kann.
2. Inbound Roaming: Überwachung eines fremden Teilnehmenden, dessen Endgerät als Besucher im Netz der beauftragten Mitwirkungspflichtigen eingebucht ist. In diesem Szenario ist die Überwachung möglich, da sich der