Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 70 Seiten
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Bei ortsunabhängigen Diensten gilt wie bei Artikel 60, dass die im Rahmen des üblichen technischen Betriebes verfügbaren Standortangaben zu Beginn und, falls zutreffend, am Ende der Kommunikation zu übermitteln sind (Bst. d). Die Bedeutung der Formulierung "üblicher technischer Betrieb" wurde bei Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe h erläutert.
Die Mitwirkungspflichtige hat bei der Übermittlung der Standortangaben gemäss Buchstabe d Ziffer 1 die Wahl zwischen drei verschiedenen Varianten. Sie darf aber nur verifizierte, das heisst vom Netzwerk bestimmte Standortangaben liefern. Nicht akzeptiert werden Standortangaben, die vom Endgerät oder von einer Applikation stammen, da solche verfälscht sein können.
Bei anderen ortsunabhängigen Diensten (Bst. d Ziff. 2), womit zum Beispiel nomadische Dienste wie VoIP gemeint sind, sind die Standortangaben des Zugangs zu den überwachten Dienstes zu speichern und zu liefern. Nomadische Dienste können praktisch an jedem Internetzugang benutzt werden und sind daher ortsunabhängig. Die Standortangaben des Zugangs zum Dienst müssen nur dann aufbewahrt und geliefert werden, wenn sie verfügbar sind.
Art. 62 Überwachungstyp HD_25_EMAIL: rückwirkende Überwachung
von Randdaten bei E-Mail-Diensten
Der in diesem Artikel definierte Überwachungstyp entspricht dem bisherigen Typ PS6 (rückwirkende Überwachung eines asynchronen elektronischen Postdienstes). Die Buchstaben a und b halten fest, welche Daten die betreffenden Mitwirkungspflichtigen zu speichern und zu liefern haben. Der Schwerpunkt liegt dabei auf den Ereignissen Senden und Empfangen einer Nachricht sowie An- und Abmeldevorgängen an der Mailbox. Das Ereignis des Herunterladens einer Nachricht schliesst auch teilweises Herunterladen mit ein. Die Informationen zu den weiteren Ereignissen sind nur soweit vorhanden aufzubewahren und zu liefern. Mit dieser flexiblen Regelung wird berücksichtigt, dass viele Anbieterinnen von E-Mail-Diensten bereits seit langem ihre Anlagen in Betrieb haben, die die Überwachung der Schwerpunktereignisse unterstützen. Für die Überwachung der weiteren Ereignisse müssten diese Systeme jedoch angepasst werden, was nicht verhältnismässig wäre. Bei neuen Systemen sollen jedoch alle der in den Buchstaben a und b angegebenen Daten aufbewahrt und geliefert werden.
Art. 63 Überwachungstyp HD_26_COM: rückwirkende Überwachung von
Randdaten bei anderen Fernmeldediensten oder abgeleiteten
Kommunikationsdiensten
Der in diesem Artikel definierte rückwirkende Überwachungstyp existierte bisher noch nicht. Der technische Fortschritt und die weitverbreitete Nutzung dieser neuen Dienste machen jedoch die Ausdehnung der rückwirkenden Überwachung auf diese Dienste erforderlich. Da für diese Dienste noch keine ETSI-Standards veröffentlicht wurden, müssen vorerst nur die vorhandenen Daten geliefert werden. Das Format der Datenlieferung orientiert sich an vergleichbaren, bereits standardisierten Fernmelde- und abgeleiteten Kommunikationsdiensten. Es sind aber auch andere Formate möglich, falls die Mitwirkungspflichtige bereits Prozesse und Systeme für diesen Zweck implementiert hat, beispielsweise wegen Vorschriften anderer Staaten.