Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 70 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 60Fedlex · Erläuternder Bericht

Art. 64 Überwachungstyp AS_27_PREP_COV: Netzabdeckungsanalyse in

Vorbereitung eines Antennensuchlaufs

Der in diesem Artikel definierte Überwachungstyp entspricht dem bisherigen Typ CS5 (Netzanalyse in Vorbereitung eines Antennensuchlaufes).

Um einen Antennensuchlauf vorzubereiten, kann die anordnende Behörde beim Dienst ÜPF eine Auflistung der Mobilfunkzellen oder WLAN-Zugangspunkte (WLAN access points) verlangen, die eine gewisse geografische Position zu einer bestimmten Zeit am wahrscheinlichsten abdeckten (Abs. 1). Die geografische Position ist entweder mittels Koordinaten oder mittels Postadresse (siehe Erläuterungen zu Art. 67 Bst. a Ziff. 1) zu bezeichnen. Weitere Angaben wie beispielsweise Tageszeit können zu einer genaueren Bestimmung der geografischen Position beitragen. Es ist jedoch nicht zwingend, weitere Angaben zu machen.

Absatz 2 beschreibt, welche Auskunft die FDA dem Dienst ÜPF aufgrund der Anfrage zusenden muss.

Art. 65 Überwachungstyp AS_28_PREP_REF: Referenzkommunikationen

oder Referenznetzzugänge in Vorbereitung eines

Antennensuchlaufs

Der in diesem Artikel definierte Überwachungstyp entspricht dem bisherigen Typ CS7 (Netzanalyse mittels Referenzanrufen der Strafverfolgungsbehörden in Vorbereitung eines Antennensuchlaufes).

Wie Artikel 64 dient dieser Artikel dazu, einen Antennensuchlauf vorzubereiten. Im Fall dieses Artikels liefert die anordnende Behörde dem Dienst eine Liste von Referenzgesprächen, beziehungsweise von Referenzkommunikationen und Referenznetzzugängen zur weiteren Abklärung der betroffenen Mobilfunkzellen oder WLAN-Zugangspunkte (WLAN access points).

Absatz 2 legt die Angaben fest, welche die anordnende Behörde dem Dienst ÜPF für den Auftrag liefern muss. Die FDA benötigen diese Angaben um die Mobilfunkzellen beziehungsweise die WLAN-Zugangspunkte bestimmen zu können.

Absatz 3 regelt, wie die FDA ihre Systeme aufgrund der in Absatz 2 genannten Suchkriterien durchsuchen müssen und beschreibt die Auskunft, welche die FDA dem Dienst ÜPF erteilen.

Art. 66 Überwachungstyp AS_29: Antennensuchlauf

Der in diesem Artikel definierte Überwachungstyp entspricht dem bisherigen Typ CS6 (Antennensuchlauf).

Artikel 66 regelt, welche Angaben durch die FDA zu liefern sind.

Absatz 1 definiert dabei den Umfang der Überwachung und limitiert die Überwachung auf einen Zeitraum von zwei Stunden pro Anordnung. Diese maximale Zeitspanne entspricht der bisherigen Praxis und wurde deshalb festgelegt, um den damit verbundenen Aufwand zu minimieren, die grossen Datenmengen zeitlich einzugrenzen und dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz Rechnung zu tragen. Falls ein längerer Zeitraum für die Strafverfolgungsbehörden von Interesse ist, ist dieser längere Zeitraum in mehrere Anordnungen zu je zwei