Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 70 Seiten
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Stunden aufzuteilen. Die Gebühren werden dabei pro Anordnung für die Dauer von zwei Stunden und pro Zelle berechnet. Das Zwangsmassnahmengericht hat jede Anordnung zu genehmigen. So soll zum Beispiel für die Zellen A, B und C bei der FDA Y für einen Zeitraum von 5 Stunden ein Antennensuchlauf durchgeführt werden. Die Strafverfolgungsbehörden ordnen den Antennensuchlauf mittels insgesamt 9 Anordnungen gegenüber dem Dienst ÜPF wie folgt an: Anordnung 1 und 2 für Zelle A für jeweils 2 Stunden und Anordnung 3 für Zelle A für 1 Stunde, analog Anordnungen 4, 5 und 6 für Zelle B und Anordnungen 7, 8 und 9 für Zelle C. Daraus resultieren Gebühren von neunmal den Gebührenansatz für einen Antennensuchlauf gemäss GebV-ÜPF.
Absatz 2 regelt, dass die Überwachungsdaten nach Absatz 1 in der für die Artikel 60 und 61 festgelegten Weise zu übermitteln sind, weshalb auf die dortigen Erläuterungen verwiesen werden kann.
11. Abschnitt: Notsuche und Fahndung
Das Gesetz ermöglicht neu die Überwachung des Postverkehrs ausserhalb von Strafverfahren im Rahmen einer Notsuche (Art. 35 Abs. 1 BÜPF) oder Fahndung (Art. 36 Abs. 1 BÜPF). Lediglich der Prozess der Anordnung und Genehmigung einer Überwachung des Postverkehrs im Rahmen einer Notsuche oder Fahndung unterscheidet sich von einer Überwachung des Postverkehrs innerhalb eines Strafverfahrens. Dafür sind aber keine eigenen Überwachungstypen oder spezielle Regelungen in der Verordnung erforderlich.
Für die Überwachung des Fernmeldeverkehrs ausserhalb von Strafverfahren im Rahmen einer Notsuche (Art. 35 BÜPF) oder Fahndung (Art. 36 BÜPF) werden spezielle Regelungen in der Verordnung getroffen. Bei den Überwachungstypen der Notsuche (Art. 67) wurden im Gegensatz zu den gewöhnlichen Überwachungstypen die Überwachung von Netzzugang und Anwendungen jeweils zusammengefasst. Dies liegt zum einen darin begründet, dass es bei Notsuchen sehr schnell gehen muss, da eine schwere Gefährdung der Gesundheit oder des Lebens der gesuchten Person besteht und der Ablauf der Anordnung durch die Strafverfolgungsbehörden an den Dienst ÜPF und die Beauftragung von diesem an die Mitwirkungspflichtigen möglichst einfach zu gestalten ist. Zum anderen sollen rasch alle verfügbaren Informationen über die Person eingeholt werden, die Ziel der Notsuche ist und deshalb muss die Mitwirkungspflichtige alle Fernmeldedienste, die sie im Zusammenhang mit den angeordneten Zielidentifikatoren erbringt, entsprechend dem angeordneten Typ der Notsuche überwachen.
An dieser Stelle ist es wichtig klarzustellen, dass gemäss Artikel 35 Absatz 3 BÜPF ebenfalls technische Geräte nach Artikel 269bisStPO (z.B. IMSI-Catcher) im Rahmen einer Notsuche eingesetzt werden können und dass es gemäss Artikel 36 Absatz 2 BÜPF ebenfalls möglich ist, technische Geräte nach Artikel 269bisStPO (z.B. IMSI-Catcher) oder besondere Informatikprogramme nach Artikel 269terStPO (z.B. GovWare) im Rahmen einer Fahndung zu verwenden.