Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/39: Änderung verschiedener Verordnungen im Bereich Tiergesundheit · 18 Seiten

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3. Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Die vorgeschlagenen Verordnungsänderungen können für Tierhaltende einen gewissen Mehraufwand bedeuten. So wird die Meldung der Geburten, Zu- und Abgängen von Tieren der Schaf- und Ziegengattung an die TVD bei den Tierhaltenden zu einem zusätzlichen Aufwand führen. Zudem fallen für die Ohrmarken und für die Meldung geschlachteter Tiere höhere bzw. neue Gebühren an.

Mit den vorgeschlagenen Massnahmen wird jedoch das Risiko eines Tierseuchenausbruchs reduziert. Bei einem Ausbruch einer Tierseuche wäre das Schadenspotenzial für die Volkswirtschaft erheblich.

IV. Vereinbarkeit mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die vorgeschlagenen Verordnungsänderungen sind mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz, insbesondere mit dem Veterinäranhang des bilateralen Landwirtschaftsabkommens zwischen der Schweiz und der EU (SR 0.916.026.81, Anhang 11) vereinbar bzw. dienen der Harmonisierung mit diesem. In der EU sind Tierhalterinnen und Tierhalter nicht zur Meldung sämtlicher Geburten, Zu- und Abgänge sowie Verendungen von Schafen und Ziegen verpflichtet8. Der vorgeschlagene Ausbau der Tierverkehrskontrolle von Schafen und Ziegen geht also über die Anforderungen der EU hinaus, ist jedoch mit diesen kompatibel.

Das neue Milchsammelkonzept für den MKS-Seuchenfall entspricht den internationalen Verpflichtungen der Schweiz zu Massnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung hochansteckender Seuchen (z.B. Artikel 3.4.9 des Terrestrial Animal Health Codes der OIE).

8 Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG, ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8. 011.2/2013/16383 \ COO.2101.102.6.502228 - 205.01.00.11 VL 18/18