Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/39: Änderung verschiedener Verordnungen im Bereich Tiergesundheit · 18 Seiten

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Art. 31

Mit dieser Änderung sollen die Rahmenbedingungen und Kriterien zur Herstellung und Verwendung von verarbeitetem tierischem Protein von Nichtwiederkäuern (ausser von Insekten und von Tieren der Aquakultur) für die Verwendung in Aquakulturbetrieben an die EU-Regelungen angeglichen werden (vgl. auch Anhang 5 Ziffer 30).

Art. 31a

Diese Regelung im Hinblick auf die Verfütterung von Insektenprotein an Aquakulturtiere entspricht jener, die in der EU ab dem 1. Juli 2017 gelten wird5. Insekten gelten in diesem Fall als Nutztiere, weshalb die Liste der möglichen Substrate (mit Fokus BSE-Bekämpfung) eingeschränkt ist. Da Insektenproteine auch immer Spuren der ihnen angebotenen Nährsubstrate enthalten, ist diese strikte Regelung zur Umsetzung der Verfütterungsverbote an Nutztiere (kein Wiederkäuermaterial, „Kannibalismusverbot“) notwendig. Das Protein von Insekten muss ausserdem nach Anhang 5 Ziffer 30 behandelt werden und es sind (wie für alle Folgeprodukte zur Herstellung von Tierfutter) die mikrobiologischen Kriterien nach Anhang 5 Ziffer 38 einzuhalten.

Art. 32a

Die Anforderungen an die Trennung der Futtermittelketten für unterschiedliche Tierarten sollen sich nach Anhang IV Kapitel III und IV sowie Kapitel V Abschnitte B und C der Verordnung EG 999/20016 richten. Das BLV in seiner Funktion als Aufsichtsbehörde im Bereich Tiergesundheit wird technische Weisungen erlassen, um den Vollzugsbehörden die Interpretation der auslegungsbedürftigen Begriffe wie beispielsweise "geschlossenes System" oder "räumliche Trennung" zu erleichtern.

Art. 33

Der Geltungsbereich der Norm soll auf diejenigen Nebenprodukte eingeschränkt werden, die sich zur Herstellung von Heimtierfutter eignen. Ferner soll die Herstellung von rohem Heimtierfutter analog den Vorgaben des EU-Rechts7 geregelt werden. Wird verarbeitetes tierisches Protein als Komponente für Heimtierfutter verwendet, hat es die Anforderungen nach Anhang 5 Ziffer 30 zu erfüllen. Zur besseren Lesbarkeit soll zudem die Norm neu strukturiert werden.

Art. 34

Vgl. Erläuterungen zu Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe e. Zudem soll definiert werden, was unter einer direkten Abgabe zu verstehen ist.

5 Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäss der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren, ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2017/893 vom 24. Mai 2017, ABl. L 138 vom 25.5.2017, S. 92.

6 Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien, ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2017/839 vom 24. Mai 2017, ABl. L 138 vom 25.5.2017, S. 92.

7 Anhang XIII Kapitel II der Verordnung EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren, ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1. 011.2/2013/16383 \ COO.2101.102.6.502228 - 205.01.00.11 VL 15/18