Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/39: Änderung verschiedener Verordnungen im Bereich Tiergesundheit · 18 Seiten
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Art. 6
Bst. b: Erweiterung des Geltungsbereichs um Geflügel, das im Rahmen der Salmonellenbekämpfung getötet wird. Die Tötung erfolgt nach derselben Methode wie bei Geflügel, das am Ende der Legeperiode getötet und (nach Drucksterilisation) über die Biovergärung zu Dünger verarbeitet wird.
Bst. d: Wildtiere und Teile davon, die zur Fleischgewinnung getötet werden und keine Anzeichen einer auf Menschen oder Tiere übertragbaren Krankheit aufweisen und nicht als Lebensmittel verwendet werden, sollen von der Kategorie 2 in die Kategorie 3 umgeteilt werden.
Art. 7
Bst. a: Vgl. Erläuterungen zu Artikel 6 Buchstabe d. Durch die Umteilung wird, wie in der EU, die Verwendung dieser tierischen Nebenprodukte zur Herstellung von Heimtierfutter möglich.
Bst. b: redaktionelle Anpassung; Präzisierung der Abgrenzung zum Material nach Buchstabe a.
Gliederungstitel vor Art. 9, Art. 9 Sachüberschrift und Bst. e
Die Änderung des Gliederungstitels und der Sachüberschrift von Artikel 9 ergeben sich aufgrund der Erweiterung des Geltungsbereichs der Verordnung. Die neu eingefügte Verpflichtung nach Buchstabe e (Aufzeichnung der Warenflüsse) soll die Rückverfolgbarkeit der Produkte sicherstellen.
Art. 10 und 13
Allgemeines: Die Pflichten zur Registrierung und Bewilligung sollen an die EU-Regelungen (in diesen ist von „Zulassung“ die Rede) angeglichen werden. Es ist absehbar, dass die nationalen Betriebslisten in 2-3 Jahren via Schnittstellen (aus ASAN) ins TRACES-System exportiert werden müssen. Die vollumfängliche Übereinstimmung von Inhalten und Formaten mit den EU-Regelungen ist eine Voraussetzung für die Schnittstelle. Die Art und das Format der Einträge sollen daher durch das BLV in technischen Weisungen geregelt werden (Art. 13 Abs. 2). Die Darstellung der Listen wird mit den sog. „technical specifications“ der EU (stützen sich auf die Verordnung 1069/20093 und befinden sich gegenwärtig in Überarbeitung) übereinstimmen müssen. Diese sehen u.a. auch spezifische Abschnitte vor für die Registrierung von Betrieben, die Kosmetika oder Medizinprodukte (einschliesslich solcher zur Anwendung am Tier) auf der Basis von tierischen Nebenprodukten verwenden.
Art. 10 Abs. 3 Bst. e: Es soll eine klare Abgrenzung zwischen den Geltungsbereichen für die „Abgabe von Material der Kategorie 3 zur Verfütterung“ und für die „Herstellung von rohem Heimtierfutter“ gemacht werden. Es wird deshalb vorgeschlagen, künftig nur noch die „direkte“ Abgabe von Material der Kategorie 3 nach Artikel 7 Buchstabe a aus Lebensmittelbetrieben an den Endkunden (Tierhalter, die das Material an die eigenen Fleischfresser oder aasfressenden Vögel verfüttern) von der Meldepflicht auszunehmen und von spezifischen Auflagen, beispielsweise von der Einhaltung der mikrobiologischen Kriterien nach Anhang 5 Ziffer 38, zu befreien. Alle Aktivitäten, die darüber hinaus reichen (Handel, Vertrieb, Verarbeitung) sollen als „Herstellung von (rohem) Heimtierfutter“ gelten und die dafür geltenden Bestimmungen erfüllen.
Art. 11 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und 4, Art. 14 Sachüberschrift und Einleitungsteil sowie Art. 17
Redaktionelle Anpassung aufgrund der Änderungen von Artikel 10.
Art. 15 Abs. 1
Die Pflicht zur Selbstkontrolle soll auch für natürliche und juristische Personen gelten. Abhängig von der jeweiligen Tätigkeit liegt der Fokus dabei primär auf einer lückenlosen Rückverfolgbarkeit oder einem
3 Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1. 011.2/2013/16383 \ COO.2101.102.6.502228 - 205.01.00.11 VL 13/18