Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/39: Änderung verschiedener Verordnungen im Bereich Tiergesundheit · 18 Seiten
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vollständigen Konzept zur Gefahrenkontrolle nach den HACCP-Kriterien (Hazard Analysis and Critical Control Points) nach Anhang 2.
Art. 16 Abs. 2
Redaktionelle Präzisierung (auch bei einer Schlachtanlage handelt es sich um Lebensmittelbetrieb).
Art. 21 Abs. 3
Vgl. Erläuterungen zu Artikel 2a.
Art. 22
Abs. 1 Bst. b Ziff. 2: Bei der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten der Kategorie 1 werden in der Praxis nicht nur Brenn-, sondern auch Treibstoffe gewonnen. So wird beispielsweise geschmolzenes Fett der Kategorie 1 direkt als Brennstoff zum Heizen verwendet, aber auch zu Treibstoffen wie Biodiesel verarbeitet. Die Bestimmung soll daher entsprechend ergänzt werden.
Abs. 2 Bst. a: Aufgrund des BSE-Status der Schweiz „vernachlässigbares Risiko“ soll die Alterslimite künftig nicht mehr 6, sondern 12 Monate betragen. Auf eine Feindifferenzierung, die den abweichenden Regelungen für die wenigen aus Ländern mit „kontrolliertem Risiko“ importierten Rindern Rechnung trägt, soll im Hinblick auf die Verfütterung an Fleischfresser zu Gunsten einer vollziehbaren Regelung verzichtet werden.
Art. 28 Bst. b und d
Wie in der EU4 soll neben Gelatine auch Kollagen von Nichtwiederkäuern verfüttert werden dürfen (Bst. b). Zudem erfolgt in Buchstabe d die Präzisierung, dass es sich um ausgeschmolzene Fette handelt. Ferner soll nur Rohmaterial, das selber aus der Lebens- oder aus der Futtermittelkette stammt, verwendet werden.
Art. 29 Sachüberschrift, Einleitungssatz und Bst. a-bbis
Künftig sollen nicht nur Schweine und Geflügel vom Geltungsbereich dieser Bestimmung erfasst werden, sondern alle Nichtwiederkäuer. Zudem sollen wie in der EU Nebenprodukte von Wassertieren nur noch nach Verarbeitung zu „Fischmehl“ (=verarbeitetes tierisches Protein) als Ausgangsmaterial für Futtermittel verwendet werden dürfen. Die Parameter für die Herstellung von Fischmehl sollen die gleichen sein wie in der EU (aufgeführt in Anhang 5 Ziff. 30). Es muss bei der Produktion und dem Einsatz von fischmehlhaltigem Tierfutter auf allen Stufen (bis zur Tierhaltung) eine strikte Trennung von der Futtermittelkette für Wiederkäuer gewährleistet werden.
Art. 30
Erweiterung des Geltungsbereichs auf alle Nichtwiederkäuer (gegenwärtig sind nur Schweine und Geflügel erfasst). Zudem sollen die für Blutprodukte zulässigen Herstellungsmethoden festgelegt werden.
4 Anhang IV Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2017/839 der Kommission vom 24. Mai 2017, ABl. L 138 vom 25.5.2017, S. 92. 011.2/2013/16383 \ COO.2101.102.6.502228 - 205.01.00.11 VL 14/18