Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/39: Änderung verschiedener Verordnungen im Bereich Tiergesundheit · 18 Seiten
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Art. 179a Abs. 1 Einleitungssatz, 1bis und 2
Im Einleitungssatz von Absatz 1 soll die Alterseinschränkung aufgehoben werden, die es auch in der EU nicht gibt. In Absatz 1bissoll eine Konstellation, die bereits nach geltenden Recht einen klinischen Verdachtsfall begründet (Art. 179b Abs. 4), explizit als solcher aufgenommen werden. In Absatz 2 soll schliesslich präzisiert werden, dass sich ein labordiagnostischer Verdachtsfall stets auf Rinder bezieht, die sich klinisch unauffällig verhalten haben.
Art. 179b Abs. 3 Einleitungssatz und Bst. a
Die Massnahmen im Verdachtsfall sind anzuordnen, wenn der Verdacht auf BSE durch die klinische Untersuchung bestätigt wurde und nicht aufgrund des Andauerns der Krankheitssymptome, wie es im geltenden Recht festgelegt ist. Der Einleitungssatz von Absatz 3 soll daher entsprechend angepasst werden. Angepasst werden soll zudem Buchstabe a an die Massnahmen im Verdachtsfall bei der Traberkrankheit (Art. 180a Abs. 4 Bst. a).
Art. 179c Abs. 1 Bst. e
Künftig sollen zur Altersbestimmung für die Probenahme für die BSE-Untersuchung (ab 24 Monaten) die Altersangaben aus der TVD verwendet werden. Nur wenn sich das Alter nicht anders bestimmen lässt, sollen biologische Merkmale für die Altersbestimmung herangezogen werden (z.B. Zahnaltersbestimmung).
Art. 179d Abs. 1bis
Für Rinder, die aus Staaten mit einem kontrollierten oder unbestimmten BSE-Risiko stammen (die Ländereinteilung basiert auf der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien vom 31.5.2001, ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1), gelten in Bezug auf das spezifizierte Risikomaterial andere Anforderungen als bei der Schlachtung von Rindern aus der Schweiz. Dies soll in der Tierseuchenverordnung ausdrücklich festgehalten werden.
Art. 180
Da die Bestimmung des Alters bei ausgewachsenen Schafen und Ziegen schwierig ist, soll die Altersbeschränkung in Absatz 1 aufgehoben werden. Zudem sollen auch bei der Traberkrankheit Anzeichen für diese Seuche, die im Rahmen der Schlachttieruntersuchung auf dem Transport oder im Schlachtbetrieb festgestellt werden, explizit als Verdachtsfall aufgeführt werden. Analog Artikel 179a Absatz 2 soll im Absatz 2 präzisiert werden, dass sich ein labordiagnostischer Verdachtsfall stets auf Tiere bezieht, die sich klinisch unauffällig verhalten haben.
Art. 180a Abs. 4
Auch bei Schafen und Ziegen sind die Massnahmen im Verdachtsfall anzuordnen, wenn der Verdacht auf die Traberkrankheit durch die klinische Untersuchung bestätigt wurde und nicht aufgrund des Andauerns der Krankheitssymptome, wie es im geltenden Recht festgelegt ist. Der Einleitungssatz von Absatz 4 soll daher entsprechend angepasst werden.
Art. 225
Die Pflicht zum Treffen von hygienischen Massnahmen zur Verhinderung von Salmonelleninfektionen soll nicht nur für Halterinnen und Halter von Klauentieren und Geflügel bestehen, sondern allgemein für Nutztierhaltende. Da nicht in allen Nutztierhaltungen nach dem „Rein-Raus-Prinzip“ produziert wird, passt die offenere Formulierung „regelmässige“ Reinigung und Desinfektion besser als (wie nach geltendem Recht) „vor jeder Wiederbesetzung“.
011.2/2013/16383 \ COO.2101.102.6.502228 - 205.01.00.11 VL 7/18