Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/39: Änderung verschiedener Verordnungen im Bereich Tiergesundheit · 18 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 9Fedlex · Erläuternder Bericht

Die Probennahme in Brütereien soll präzisiert werden. Der geltende Absatz 4, der die Probenahme in Brütereien ab einer bestimmten Grösse vorschreibt, kann daher gestrichen werden. Neu soll alternativ zur Untersuchung der Zuchttiere der Lege- und Mastlinie eine Probenahme in der Brüterei möglich sein, wenn die ausgebrüteten Tiere lediglich im Inland vertrieben werden. Es gilt auch hier ein Untersuchungsintervall von maximal 2 Wochen.

Art. 258 Abs. 1

Künftig soll für die vorgeschriebenen Untersuchungen der Salmonella-Infektion des Geflügels zwingend der im Internetportal Agate bei der Einstallmeldung automatisch erstellte Untersuchungsantrag "Salmonellenbekämpfungsprogramm Geflügel" verwendet werden. Damit soll der notwendige Informationsfluss sichergestellt werden.

Art. 259 Abs. 3

Explizite Angabe, wann der Verdachtsfall widerlegt ist.

Art. 272 und 274

Die Entschädigung für Bienenverluste soll bei allen Bienenseuchen gleich geregelt werden. Die Regelungen zur Faul- (Art. 272) und Sauerbrut (Art. 274) sollen an diejenige für den Befall mit dem Kleinen Beutenkäfer (Art. 274g) angepasst werden.

Art. 273 Abs. 2

Der Radius der Sperrgebiete, die bei Feststellung der Faul- und Sauerbrut (Art. 271 bzw. 273) festgelegt werden, ist nach geltendem Recht unterschiedlich. Bei der Faulbrut beträgt der Radius 2 km, bei der Sauerbrut wurde hingegen ein Radius von nur 1 km festgelegt. Dies, weil es zum Zeitpunkt der Einführung der Sperrgebiete im Jahr 2009 in der Schweiz noch viele Sauerbrutfälle gab (rund 800 Fälle in 2009). Mittlerweile ist die Zahl der gemeldeten Sauerbrutfälle stark zurückgegangen (377 Fälle in 2016). Für eine Wirksamkeitsanalyse der Sauerbrutbekämpfung hat der Bienengesundheitsdienst 2014 im Auftrag des BLV eine Umfrage bei den Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzten sowie bei den Bieneninspektorinnen und Bieneninspektoren durchgeführt. Im Rahmen dieser Umfrage wurde mehrfach angemerkt, dass die Sperrgebiete bei Faul- und Sauerbrut den gleichen Radius haben sollten. Das Sperrgebiet bei Sauerbrut (aktuell 1 km) soll daher an dasjenige bei der Faulbrut (2 km) angepasst werden.

Art. 301a

Den Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzten soll die Kompetenz erteilt werden, in einem Seuchenfall definierte Dritte über den Ausbruch zu informieren. Voraussetzung dafür ist, dass die Drittpersonen einen Bezug zum Seuchenfall aufweisen und dass die Information der Verhinderung der Weiterverbreitung der Seuche dient. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es sich bei den Dritten um Tierhaltende handelt, deren Betrieb sich in der Nähe des Seuchenfalls befindet, oder wenn Dritte die Vollzugsorgane bei der Bewältigung des Seuchengeschehens unterstützen. In diesem Zusammenhang können auch nicht besonders schützenswerte Personendaten wie die Personalien des von der Tierseuche betroffenen Tierhalters bekannt gegeben werden.

Art. 312 Abs. 2 Bst. b

Im Rahmen der letzten Revision der Tierseuchenverordnung (AS 2015 4255) wurden die kumulativ geltenden Voraussetzungen für die Anerkennung als Labor für die amtliche Tierseuchendiagnostik erweitert. Eine der neuen Voraussetzungen war das Angebot eines breiten Untersuchungsspektrums an Tierseuchen nach den Artikeln 3-5. Diese Voraussetzung soll nun dahingehend präzisiert werden, dass das Angebot eine konkrete Anzahl Tierseuchen, nämlich mindestens 15, umfassen muss. Die Zahl 15 ergibt sich daraus, dass die in der TSV vorgesehenen Untersuchungen im Rahmen der Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen, zu einem Grossteil (ca. 60 %) Tierseuchen betreffen, für deren

011.2/2013/16383 \ COO.2101.102.6.502228 - 205.01.00.11 VL 9/18