Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/39: Änderung verschiedener Verordnungen im Bereich Tiergesundheit · 18 Seiten

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Tieren der Rindergattung, je zur Hälfte an den Geburts- und den Schlachtbetrieb ausgerichtet werden (Art. 1 Bst. abis, c und cbis). Diese Änderung ist kostenneutral. In Absatz 1 Buchstabe a wird zudem eine redaktionelle Anpassung vorgenommen ("Tierhaltung" statt „Betrieb“ nach der Formulierung von Artikel 6 Buchstabe o TSV). Schliesslich wird die Bestimmung um Büffel und Bisons ergänzt.

Bei Artikel 2 sollen in Absatz 1 ebenfalls zusätzlich Büffel und Bisons aufgeführt werden, da auch für diese Tiere Beiträge ausgerichtet werden. Zudem soll im neuen Absatz 1bisfestgehalten werden, dass auch bei Tieren der Schaf- und Ziegengattung die Beiträge ausbezahlt werden, wenn die entsprechenden Meldungen an die TVD gemacht worden sind (analoge Regelung bei den Tieren der Rindergattung).

5. Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten

Titel

Da künftig auch der Handel mit tierischen Nebenprodukten in den Geltungsbereich der Verordnung fallen soll, soll der Titel offener formuliert werden.

Art. 2 Abs. 1 und 2bis Bst. c

Künftig soll die Verordnung nicht nur die Vorgaben für die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten enthalten, sondern auch für den Handel mit diesen (Abs. 1). Da der Handel häufig grenzüberschreitend ist, sind indirekt auch die Ein- und Ausfuhr von tierischen Nebenprodukten betroffen. Weiter soll der Geltungsbereich der Verordnung ausgeweitet werden auf die direkte Verarbeitung von Speiseresten zu Düngemitteln. Dies bedeutet, dass die Speisereste ohne vorherige Biovergärung oder Kompostierung zu Düngemitteln verarbeitet werden. Der Grund dafür ist, dass in Restaurationsbetrieben vermehrt Kleinanlagen installiert werden, mit denen Speisereste direkt zu Düngemittel verarbeitet werden (Abs. 2bisBst. c).

Art. 2a

Es wird klargestellt, dass für Folgeprodukte grundsätzlich dieselben Anforderungen gelten, wie für die Ausgangsprodukte der jeweiligen Risikokategorie. Der Einheitlichkeit halber soll die Regelung, wonach die VTNP für Folgeprodukte, die den Endpunkt erreicht haben, nicht (mehr) gilt (Art. 21 Abs. 3) in diese neue Bestimmung verschoben werden.

Art. 3

Bst. b: redaktionelle Anpassung

Bst. hbis: Der neue Begriff "verarbeitetes tierisches Protein" steht im Zusammenhang mit den vorgese-

henen Lockerungen der aufgrund von BSE bestehenden Verbote, tierische Eiweisse an Nutztiere zu verfüttern.

Bst. i: Aufgrund des neuen Buchstaben hbiskann die Definition von Fischmehl gekürzt werden.

Art. 5

Bst. b Ziff. 2, c und f: redaktionelle Anpassung aufgrund der Änderung der TSV (Art. 179d).

Bst. e: Wildtiere oder Teile davon, die Anzeichen einer auf Menschen oder Tiere übertragbaren Krankheit aufweisen, sollen nicht nur dann als Material der Kategorie 1 gelten, wenn sie zur Fleischgewinnung getötet werden, sondern auch, wenn sie wegen einer Seuche (z.B. der afrikanischen Schweinepest) umstehen.

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