Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/39: Änderung verschiedener Verordnungen im Bereich Tiergesundheit · 18 Seiten

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Gliederungstitel vor Art. 34a und Art. 34a sowie Art. 35 Sachüberschrift

Einschub eines Artikels, der spezifisch auf die Vorgaben zur Herstellung von Dünger verweist. Aufgrund dieses zweiten Artikels im 4. Abschnitt bedarf Artikel 35 neu einer Sachüberschrift.

Anhang 1

Vgl. Erläuterungen zu Artikel 10 und 13. Zudem sollen künftig auch Biogas- und Kompostierungsanlagen explizit aufgeführt werden. Die Erfassung der Betriebe nach Ziffer 10 hat die Überwachung der kanalisierten Wiederverwendung von tierischen Nebenprodukten (Trennung von Wiederkäuern und getrennt nach Tierarten) zum Gegenstand.

Anhang 2

Vgl. Erläuterungen zu Artikel 15 Absatz 1. Zudem soll besonders auf die klare Trennung der Futtermittelketten für verschiedene Tierarten hingewiesen werden, da diese Trennung für die Bekämpfung von BSE weiterhin ein zentrales Element darstellt.

Anhang 5

Ziff. 30: Methoden zur Herstellung von verarbeitetem tierischem Protein von Säugetieren, von Nichtsäugetieren (z.B. Geflügel oder Insekten) und von Fischmehl.

Ziff. 30a: Methoden zur Herstellung von Blutprodukten.

Ziff. 31: Angleichung der Methoden zur Verarbeitung von ausgeschmolzene Fetten an die Vorgaben der EU.

Ziff. 38: Die mikrobiologischen Standards (mit einem entsprechenden Stichprobenprogramm zum Konformitätsnachweis) gelten für sämtliche Folgeprodukte zur Herstellung von Tierfutter (z.B. verarbeitete tierische Proteine, Blutprodukte, ausgeschmolzene Fette usw.). Im Falle von (fertigen) Futtermitteln gelten sie jedoch nur für Heimtierfutter. Der Verordnungstext soll dahingehend präzisiert werden. Dadurch wird auch klar, dass die mikrobiologischen Gefahren bei der Herstellung von Futtermitteln für Nutztiere (welche oft v.a. oder ausschliesslich pflanzliche Komponenten enthalten) im Rahmen der (futtermittelrechtliche HACCP-)Selbstkontrollkonzepte zu kontrollieren sind (vgl. dazu auch die vorgeschlagene Streichung von Art. 226 TSV).

Ziff. 39: Angleichung der Verarbeitungsmethoden für Dünger an die Vorgaben der EU. Diese Vorgaben gelten neu auch für Speisereste, die zu Dünger verarbeitet werden (vgl. Änderung von Art. 2 Abs. 2bis Bst. c).

Ziff. 42: redaktionelle Anpassung

Ziff. 43: Die Hitzebehandlung mit einer Kerntemperatur von 70 °C während mindestens einer Stunde bei einer Höchstteilchengrösse von 12 mm soll künftig, wie in der EU, für die Biovergärung oder Kompostierung von sämtlichen Nebenprodukten der Kategorie 3 ausreichen (gegenwärtig ist für Produkte aus Schlacht- und Zerlegebetrieben nach Artikel 7 Buchstabe a noch eine Drucksterilisation vorgeschrieben).

6. Änderung anderer Erlasse

6.1 Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle

Art. 31 Abs. 1 Bst. e, Art. 47 Abs. 1 und Art. 53 Abs. 1 Bst. b

Artikel 31 VSFK, der die Probenahme für Laboruntersuchungen regelt, soll dahingehend ergänzt werden, dass künftig auch Proben erhoben werden sollen für Überwachungsprogramme nach der Tierseuchenverordnung. Aus dieser Ergänzung ergeben sich redaktionelle Anpassungen in den Artikeln 47 und 53.

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