Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/39: Änderung verschiedener Verordnungen im Bereich Tiergesundheit · 18 Seiten

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Art. 10 Abs. 1bis und 1ter

Da sich die Kennzeichnung von Klauentieren mit elektronischen Identitätsträgern weltweit zunehmend durchsetzt, soll dies künftig auch in der Schweiz möglich sein (Abs. 1bis). Ein wichtiges Ziel der elektronischen Tierkennzeichnung ist, dass jedes Tier eine weltweit eindeutige Identifikation erhält. Den Standard dafür bilden die ISO-Normen 11784 und 11785, nach denen die Eindeutigkeit der elektronischen Nummerierung wie folgt geregelt ist:

1.) Die ersten drei Stellen der elektronischen Nummer werden gemäss diesen Standards wie folgt besetzt:

 Herstellercode (900-999) der Firma, die den Mikrochip hergestellt hat

oder

 ISO-Ländercode (z.B. 756 für die Schweiz)

2.) Die restlichen Stellen der elektronischen Nummer müssen innerhalb des Hersteller- bzw. ISO-Ländercodes eindeutig sein. Verantwortlich für die Eindeutigkeit ist der Hersteller bzw. eine nationale Vergabestelle.

Elektronische Ohrmarken für Klauentiere in der Schweiz sollen stets den ISO-Ländercode für die Schweiz enthalten (ebenso muss deren visuelle Identität den Ländercode enthalten, vgl. dazu auch die Verordnung (EG) Nr. 911/20041). Dadurch sind die visuell ablesbare Nummer auf der Ohrmarke und die elektronische Nummer identisch, was in der Praxis so gewünscht wird.

Für die Verwaltung der Nummern von Mikrochips mit dem ISO-Ländercode braucht es eine nationale Vergabestelle. Diese Aufgabe soll die Betreiberin der TVD wahrnehmen (Abs. 1ter).

Art. 12 Abs. 1, Abs. 2 Bst. c und e sowie Abs. 4 und 6

Künftig sollen die Daten des Begleitdokuments für Klauentiere auch in elektronischer Form erfasst, weitergegeben und aufbewahrt werden können. Um jederzeit Einsicht in die Daten eines elektronischen Begleitdokuments zu haben, müssen die Daten in den Transportfahrzeugen und bei der Empfängerin bzw. beim Empfänger abrufbar sein (Abs. 4). Ist dies bei einem Transportfahrzeug nicht gewährleistet, müssen die Daten auf ein Begleitdokument in Papierform übertragen und der neuen Tierhalterin bzw. dem neuen Tierhalter weitergegeben werden. Zur Identifikation der ursprünglichen Tierhalterin bzw. des ursprünglichen Tierhalters muss in dieses neu erstellte Dokument die Nummer des elektronischen Begleitdokumentes übertragen werden.

Beim Verstellen der Tiere, sollen neu auch bei den Schafen die Ohrmarkennummern auf dem Begleitdokument angegeben werden (Abs. 2 Bst. c [in Bst. e sind demzufolge die Tiere der Schafgattung zu streichen]).

Die Ausnahme nach Absatz 6, wonach bei Schweinen, die über Nacht zur Schlachtung verbracht werden, das Begleitdokument bis zur Ankunft in der Schlachtanlage gilt, soll zudem auf alle Tiere ausgeweitet werden.

Art. 13 Abs. 3

Ergänzung der Bestimmung um das elektronische Begleitdokument. Anbieter von Systemen für elektronischen Begleitdokumente müssen sicherstellen, dass die Vollzugsorgane jederzeit Einsicht in diese Daten haben.

Art. 14 Abs. 2 Einleitungssatz sowie Bst. a und c und Abs. 3

Wie bei den Tieren der Rindergattung sollen auch Tierhaltende von Tieren der Schaf- und Ziegengattung sämtliche Geburten, Zu- und Abgänge und die Verendungen an die Betreiberin der TVD melden. Die Meldungen können der Datenbank nur elektronisch übermittelt werden und sind auch über Webservices aus Drittsystemen möglich (z.B. aus dem Herdebuch des Schweizerischen Schaf- oder Ziegenzuchtverbandes). Im Weiteren besteht die Möglichkeit, dass die meldepflichtigen Personen Dritte

1 Verordnung (EG) Nr. 911/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Ohrmarken, Tierpässe und Bestandsregister, ABl. L 163 vom 30.4.2004, S. 65. 011.2/2013/16383 \ COO.2101.102.6.502228 - 205.01.00.11 VL 3/18