Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/39: Änderung verschiedener Verordnungen im Bereich Tiergesundheit · 18 Seiten

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6.2 Milchprüfungsverordnung

Art. 5

Bei einem Ausbruch der Maul- und Klauenseuche soll die Kantonstierärztin bzw. der Kantonstierarzt künftig u.a. anordnen können, dass die Milch keiner Prüfung nach der Milchprüfungsverordnung vom 20. Oktober 2010 (MiPV, SR 916.351.0) zu unterziehen ist (Art. 102 Abs. 1bisBst. d). Artikel 5, der in der MiPV die Ausnahmen von der Prüfung regelt, soll daher entsprechend ergänzt werden.

III. Auswirkungen

1. Auswirkungen auf den Bund

Die Investitionskosten der Systemanpassungen der TVD für die neu vorzunehmenden Meldungen bei Schafen und Ziegen betragen ungefähr 2.2 Millionen und gehen zu Lasten des Bundes. Sie werden dem Globalkredit (A200.0001, dem BLW zugehörig) belastet. Die anfallenden zusätzlichen Betriebskosten sollen durch höhere Gebührenerträge von schätzungsweise 0.4 - 0.5 Millionen Franken pro Jahr vollständig gedeckt und in der Finanzposition E.100.0001 Funktionsertrag (Globalbudget) des BLW vereinnahmt werden.

Das Festlegen der Kriterien zur Trennung von „verarbeiteten tierischen Proteinen“ für die kanalisierte Verwertung unter Einbezug der betroffenen Akteure sowie die Anpassung der Listen von Betrieben, die tierische Nebenprodukte entsorgen, an die neuen Vorgaben werden erhebliche personelle Ressourcen binden. Das BLV wird diese intern kompensieren. Zudem wird für die Migration der Betriebslisten von ASAN nach TRACES (vgl. Erläuterungen zu Art. 10 VTNP) voraussichtlich im Jahr 2018 eine Anpassung des Informationssystems ASAN erforderlich sein. Deren Kosten betragen ungefähr Fr. 100'000.- und werden dem Globalkredit (A200.0001, dem BLV zugehörig) belastet.

Im Übrigen ergeben sich für den Bund keine finanziellen und personellen Auswirkungen aus den vorgeschlagenen Verordnungsänderungen.

2. Auswirkungen auf die Kantone und die Gemeinden

Für die Vollzugsbehörden könnte die neue Regelung betreffend den Tierverkehr von Schafen und Ziegen anfänglich zu einem grösseren Arbeitsaufwand führen. Sobald sich das System etabliert hat, sollte aber aufgrund der zentral gespeicherten Daten die Arbeit der Kantone bei der Überwachung und Bekämpfung von Tierseuchen erleichtert werden.

Auch die Umsetzung der Kriterien für die Trennung im Hinblick auf die kanalisierte Verwertung von „verarbeiteten tierischen Proteinen“ sowie die Neuerstellung und die Migration der Liste der Betriebe, die tierische Nebenprodukte entsorgen, von ASAN nach TRACES werden bei den Vollzugsorganen zu einem anfänglichen Mehraufwand führen.

Durch die neuen Anordnungskompetenzen der Kantonstierärztin bzw. des Kantonstierarztes im MKS-Seuchenfall im Bereich der Milchsammlung erhalten die Kantone die Möglichkeit, das gemeinsam erarbeitete, neue Milchsammelkonzept koordiniert umzusetzen. Die erfolgreiche Umsetzung des Konzepts bedingt jedoch bereits Aktivitäten im Vorfeld eines Seuchenausbruchs. Insbesondere müssen mit den kantonalen Akteuren der Milchbranche der regelmässige Kontakt gepflegt und mit geeigneten und interessierten Unternehmen für die Milchsammlung in den Zonen im Seuchenfall Abmachungen getroffen oder Verträge abgeschlossen werden.

Aufgrund der Änderungsvorschläge in Bezug auf die Überwachung der Salmonella-Infektion des Geflügels erhalten die Kantone die Überwachungsergebnisse nicht mehr auf Papier, sondern elektronisch. Gegebenenfalls kommt diesbezüglich ein gewisser Schulungsbedarf auf die Kantone zu.

Die Vergrösserung des Radius des Sperrgebiets bei einem Ausbruch der Sauerbrut von 1 auf 2 km kann zur Folge haben, dass im Seuchenfall von den zuständigen kantonalen Bieneninspektorinnen und Bieneninspektoren mehr Bienenvölker kontrolliert werden müssen.

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