Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/39: Änderung verschiedener Verordnungen im Bereich Tiergesundheit · 18 Seiten
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3. Gebührenverordnung TVD
Anhang Ziff. 1, 3 und 4
Nach Artikel 15b Absatz 2 TSG sind die Betriebskosten der Tierverkehrsdatenbank grundsätzlich durch Gebühren der Tierhalterinnen und Tierhalter zu decken. Der Bundesrat legt die Höhe der Gebühren fest. Die Identitas AG als Betreiberin der TVD stellt den Tierhalterinnen und Tierhaltern im Auftrag des Bundesamtes für Landwirtschaft die Gebühren in Rechnung. Die vorgeschlagenen Änderungen zum Ausbau der Tierverkehrskontrolle von Tieren der Schaf- und Ziegengattung lösen neue Betriebskosten aus. Diese sollen mit den nachfolgend vorgeschlagenen Gebühren vollständig gedeckt werden:
1.) Tiere der Schaf- und der Ziegengattung sollen künftig mit zwei Ohrmarken gekennzeichnet werden.
Für eine Doppelohrmarke wird eine Gebühr von CHF 1.- vorgeschlagen. Ausgehend von einer Schätzung von jährlich rund 300‘000 Geburten (die Anzahl der jährlichen Geburten von Tieren der Schaf- und Ziegengattung ist nicht genau bekannt), würden die Einnahmen von Ohrmarken der Schaf- und Ziegengattung ca. Fr. 300‘000.- pro Jahr betragen. Auf Wunsch können die Tierhaltenden Ohrmarken mit einem eingebauten Mikrochip beziehen. Die Zusatzkosten dafür würden mit dem vorgeschlagenen Betrag von CHF 1.- gedeckt. Wie viele Tierhalterinnen und Tierhaltern sich für Ohrmarken mit Mikrochip entscheiden, ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht vorhersehbar. Folglich können die Gebühreneinnahmen, die sich aus dem Zuschlag für den Mikrochip ergeben, aktuell nicht bestimmt werden. Die Gebühren für die gewöhnlichen Ohrmarken und für die Ohrmarken mit Mikrochip sollen wie bei den Tieren der Rindergattung mit den Entsorgungsbeiträgen verrechnet werden.
2.) Im Jahr 2015 wurden rund 220‘000 Tiere der Schaf- und 30‘000 Tiere der Ziegengattung geschlach-
tet. Für die Meldung von geschlachteten Tieren soll die Gebühr CHF -.50 betragen, wodurch Gebühreneinnahmen von ca. Fr. 125‘000.- pro Jahr resultieren würden. Auch diese Gebühren sollen wie bei den Tieren der Rindergattung mit den Entsorgungsbeiträgen verrechnet werden.
3.) Fehlende Meldungen bei Tieren der Schaf- und der Ziegengattung sollen mit einer gleich hohen
Gebühr belastet werden wie fehlende Meldungen bei Tieren der Rindergattung (CHF 5.-). Die daraus resultierenden Gebühreneinnahmen sind sehr schwierig einzuschätzen, da einerseits die Anzahl der fehlenden Meldungen nicht vorausgesagt werden kann und es andererseits schwierig ist, Nichtmeldungen überhaupt zu eruieren. Fehlerhafte Meldungen sind im Gegensatz zu den Tieren der Rindergattung nicht möglich, da nur elektronisch gemeldet werden kann und bei der Eingabe der Daten eine Plausibilisierung erfolgt.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Änderungen in der GebV-TVD Mehrerträge von ungefähr 0,4 - 0,5 Millionen pro Jahr zur Folge haben werden.
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) hat im Rahmen der Vernehmlassung zum landwirtschaftlichen Verordnungspaket Frühling 2017 ebenfalls eine Änderung der GebV-TVD vorgesehen: https://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/ind2017.html#WBF. Dabei soll eine Gebührensenkung um durchschnittlich 10% erfolgen. Die im Rahmen des Ausbaus der Tierverkehrskontrolle für Schafe und Ziege neu einzuführenden Gebühren berücksichtigen die vom WBF vorgesehene Gebührensenkung.
4. Verordnung über die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten
Art. 1 Bst. a, abis, c und cbis sowie Art. 2 Abs. 1 Einleitungssatz und Abs. 1bis
Die Beiträge an die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten werden gemäss Artikel 45a Absatz 2 TSG den Halterinnen und Haltern von Tieren der Rinder-, Schaf-, Ziegen-, Schweine-, Pferde- und Geflügelgattung sowie den Schlachtbetrieben ausgerichtet. Gegenwärtig wird bei der Schlachtung eines Tiers der Schaf- und Ziegengattung der Betrag von Fr. 4.50 vollumfänglich an den Schlachtbetrieb ausbezahlt. Da zukünftig auch sämtliche Geburten, Zu- und Abgänge und die Verendung an die Betreiberin der TVD gemeldet werden sollen, sollen die Entsorgungsbeiträge pro Tier, gleich wie bei den
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