Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/39: Änderung verschiedener Verordnungen im Bereich Tiergesundheit · 18 Seiten
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über die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (SR 916.407). In die gleiche Richtung wie die erwähnten Änderungen zum Ausbau der Tierverkehrskontrolle bei den kleinen Wiederkäuern geht die am 16. März 2017 von Nationalrat Andreas Aebi eingereichte Motion 17.3186 „Tierverkehrsdatenbank (TVD) Schafe“. Der Bundesrat wird in dieser Motion aufgefordert, für die Tiere der Schafgattung so rasch als möglich die analogen Vorgaben bezüglich TVD zu erlassen, wie sie für die Tiere der Rindergattung und Equiden gelten (https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20173186). Mit Vertretern der Schweinebranche wird gegenwärtig ebenfalls ein Ausbau der Tierverkehrsdatenbank Schweine diskutiert. Allenfalls werden dazu bei einer künftigen Tierseuchenverordnungsrevision Änderungen vorgeschlagen.
Die Änderungen der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten vom 25. Mai
2011 (VTNP; SR 916.441.22) betreffen u.a. die Erweiterung des Geltungsbereichs auf Speisereste, die direkt, d.h. ohne vorherige Biovergärung oder Kompostierung, zu Düngemitteln verarbeitet werden. Sie beinhalten sodann eine Anpassung der Kriterien für die Verarbeitung von tierischen Nebenprodukten zu Dünger an die Vorgaben der EU. Aufgrund des BSE-Status der Schweiz „vernachlässigbares Risiko“ fallen heute im Rahmen der Schlachtung viel weniger tierische Nebenprodukte der Kategorie 1 an (die verbrannt werden müssen), dafür neu grössere Mengen tierische Nebenprodukte der Kategorie 3, die grundsätzlich für die Herstellung von Futter für Heimtiere sowie teilweise auch für Nutztiere verwendet oder auch exportiert werden können. Es ist daher denkbar, dass es künftig Schweizer Unternehmen geben wird, die aus tierischen Nebenprodukten der Kategorie 3 sog. „verarbeitetes tierisches Protein“ produzieren, das zur Herstellung von Tierfutter verwendet werden kann. „Verarbeitetes tierisches Protein“ soll daher in der VTNP definiert werden und es sollen die Vorgaben für dessen Herstellung und Verfütterung in Analogie zum EU-Recht festgelegt werden. Ebenfalls in Anlehnung an das Recht der EU soll die Registrierungs- und Bewilligungspflicht für Anlagen und Betriebe, die tierische Nebenprodukte entsorgen, angepasst werden. Registrierungspflichtig sollen auch natürliche und juristische Personen sein, die tierische Nebenprodukte entsorgen oder mit ihnen handeln. Eine weitere Änderung betrifft die Unterscheidung zwischen der direkten Abgabe von tierischen Nebenprodukten der Kategorie 3 an Tierhalterinnen und Tierhalter von Fleischfressern und der Herstellung von rohen Heimtierfuttermitteln. Weil für letztere Tätigkeit viel höhere Anforderungen gelten, ist eine klare Abgrenzung wichtig.
II. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
1. Tierseuchenverordnung
Ersatz eines Ausdrucks
Der Ausdruck «Geflügelpest» soll im ganzen Erlass durch «Aviäre Influenza» ersetzt werden, da diese Bezeichnung der aktuellen internationalen Nomenklatur entspricht. Zudem ist der Ausdruck "Pest" für die Definition der niedrigpathogenen Fälle (Art. 122e) eher unpassend.
Art. 4 Bst. l
Vgl. Änderungen zu Art. 255 ff.
Art. 8
Es soll ausdrücklich festgehalten werden, dass die Einträge in der TVD für die Zu- und Abgänge als Verzeichnis der Klauentiere, zu dessen Führung Tierhaltende verpflichtet sind, gelten.
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