Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/39: Änderung verschiedener Verordnungen im Bereich Tiergesundheit · 18 Seiten

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mit den Meldungen beauftragen (Mandatslösung, wie sie bereits jetzt bei den Meldungen im Tierverkehr bei den Tieren der Rinder- und Schweinegattung besteht [Art. 9 der TVD-Verordnung]). Tiere der Schaf- und Ziegengattung müssen zukünftig mit zwei Ohrmarken gekennzeichnet werden. Optional kann eine davon mit einem elektronisch ablesbaren Mikrochip ausgerüstet sein.

Bisons und Büffel sollen ebenfalls in die Bestimmung aufgenommen werden. Der Einleitungssatz und Absatz 3 enthalten redaktionelle Änderungen.

Art. 15a Abs. 3 und 16 Abs. 2

Redaktionelle Anpassung aufgrund der Änderung der Bestimmungen in der Verordnung vom 25. November 2015 über Fernmeldeanlagen (SR 784.101.2).

Art. 18b

Vgl. Erläuterungen zu Artikel 257.

Gliederungstitel vor Art. 59, Art. 59 Sachüberschrift und Art. 59a

Das Lebensmittelgesetz (SR 817.0) und die Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK, SR 817.190) regeln die Zusammenarbeit der Schlachtbetriebe und der Fleischkontrolle bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung. Für die Probenahme, die für die Tierseuchenüberwachung im Rahmen der Fleischuntersuchung erfolgt, soll die entsprechende Zusammenarbeit in der Tierseuchenverordnung geregelt werden. Dafür soll ein neuer Artikel eingefügt werden (Art. 59a). Die Änderungen des Gliederungstitels vor Artikel 59 und von Artikel 59 ergeben sich aufgrund von gesetzestechnischen Vorgaben.

Art. 61 Abs. 1bis

Da künftig alle Geburten, Zu- und Abgänge sowie die Verendung von Schafen und Ziegen der Betreiberin der TVD zu melden sind (vgl. Erläuterungen zu Art. 14), ist die Ausnahme nach Artikel 61 Absatz 1bis, wonach umgestandene Klauentiere, ausgenommen Tiere der Rindergattung, der vom Kanton bezeichneten Stelle zu melden sind, auf diese Tiergattungen auszuweiten.

Gliederungstitel vor Art. 76a und Art. 76a

Die Überwachung des schweizerischen Tierbestandes wird gegenwärtig im Kapitel über die auszurottenden Seuchen geregelt (Art. 130). Da im Rahmen des nationalen Tierseuchenüberwachungsprogramms auch andere als auszurottende Seuchen untersucht werden, soll der Artikel zu den allgemeinen Bestimmungen betreffend Bekämpfungsmassnahmen verschoben werden. Der aktuelle Absatz 2 soll künftig weggelassen werden, da mit einem Überwachungsprogramm nicht immer ein Nachweis der Seuchenfreiheit angestrebt wird. Häufig ist das Ziel, den aktuellen Status einer Tierseuche und oder die Effektivität eines Bekämpfungsprogramms zu überprüfen.

Zusätzlich zum geltenden Recht soll das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) zudem folgende Kompetenzen erhalten: Bestimmung der Tierseuchen, die überwacht werden sollen, des Orts bzw. der Orte der Probeentnahmen sowie der Laboratorien und deren Entschädigung, wenn die Probeentnahme an einem Ort erfolgt, an dem Proben aus Beständen von mehreren Kantonen entnommen werden (z.B.in Milchprüfungslaboratorien oder Schlachthöfen). Bei der Bestimmung der Laboratorien, in denen die Stichproben untersucht werden (Abs. 2 Bst. e) sollten anerkannte Labore gleichermassen berücksichtigt werden, damit die Qualität, die Kompetenzen und die Kapazitäten in der Tierseuchendiagnostik flächendeckend und nachhaltig gewährleistet sind.

Art. 102 Abs. 1bis, 1ter und 2

Das BLV hat in den letzten zwei Jahren zusammen mit Vertreterinnen und Vertretern der Kantone und der Milchbranche ein neues, detailliertes Milchsammelkonzept im Falle eines Seuchenausbruchs der

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