Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/39: Änderung verschiedener Verordnungen im Bereich Tiergesundheit · 18 Seiten

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Art. 226

Als die Bestimmung zur Überwachung der Futtermittel in der Tierseuchenverordnung erlassen wurde, waren Hygieneaspekte in den Vorschriften über die Primärproduktion und im Futtermittelrecht noch nicht spezifisch verankert. Heute gehört jedoch die Kontrolle möglicher Gefahren (einschliesslich jener, die von Salmonellen und weiteren Keimarten ausgehen können) auf Basis des Futtermittelrechts zu den Pflichten der Futtermittelproduzentinnen und Futtermittelproduzenten. Für die Überwachung des Vollzugs ist die „Futtermittelkontrolle“ (Agroscope / Bundesamt für Landwirtschaft) zuständig.

Die Bestimmung in der TSV ist daher überflüssig und kann gestrichen werden. Dadurch werden die Kantone von der „doppelspurigen“ Kontrolle der Futtermittel entbunden (aktueller Abs. 3). Die vorgeschlagene Streichung entspricht der Regelung in der EU, wo es nie einen analogen Passus im Tierseuchenrecht gegeben hat.

Art. 238 Abs. 3 Bst. a und b sowie Art. 238a Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. b

Die Massnahmen, die bei Vorliegen der Paratuberkulose im Verdachts- bzw. im Seuchenfall zu ergreifen sind, gelten für Tiere der Rinder-, Schaf- und Ziegengattung einschliesslich Büffel und Neuweltkameliden sowie für in Gehege gehaltene Wildwiederkäuer. Der Begriff "Kalb" soll daher mit dem generellen Begriff "Jungtier" ersetzt werden. Der Ausdruck "gegebenenfalls", der gleichzusetzen ist mit "falls vorhanden", ist überflüssig und soll gestrichen werden.

Art. 239h Abs. 2

Da gegenwärtig kein Obligatorium für eine Impfung gegen die Blauzungenkrankheit besteht, sollen auch Tiere, die wegen der Blauzungenkrankheit umstehen oder abgetan werden müssen (Art. 32 Abs. 1 Bst. a des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 [TSG, SR 916.40]), entschädigt werden.

Gliederungstitel vor Art. 255, Art. 255, Art. 258 Abs. 3 und Art. 260 Abs. 3

Die Bestimmung, welche die stichprobenweise Untersuchung von Schweinen auf Salmonella-Infektionen zum Gegenstand hat (Art. 257 Abs. 5), wurde bislang nicht in Kraft gesetzt. Es ist keine national angeordnete Überwachung von Schweinen auf Salmonella-Infektionen geplant und auch in der EU bestehen keine derartigen Vorgaben. Schweine sollen daher im Geltungsbereich des Abschnitts über die Salmonella-Infektionen gestrichen werden.

Art. 256

Die Daten betreffend die Überwachung der Salmonella-Infektionen werden nicht mehr von den Kantonen zusammengestellt, sondern können unter anderem direkt aus dem Laborinformationssystem ALIS bezogen werden. Es ist daher nicht mehr erforderlich, dass die Kantone von sämtlichen Untersuchungsergebnissen betreffend Salmonella-Infektionen einen Laborbefund erhalten. Künftig sollen die Kantone nur noch eine Kopie des Laborbefunds erhalten, wenn sie selbst die Kosten für die Untersuchung tragen oder aufgrund eines positiven Ergebnisses ein Verdacht auf eine Tierseuche besteht (vgl. Art. 61 Abs. 5).

Art. 257

Da die Anzahl Tiere einer Geflügelhalterin bzw. eines Geflügelhalters variieren kann, stellt diese keine konstante Einheit dar. Zum Teil war daher unklar, welche Geflügelhaltungen der Untersuchungspflicht unterliegen und welche nicht. Künftig soll sich daher die Untersuchungspflicht (wie auch die Meldepflicht nach Art 18b) bei Zuchttieren der Mast- und Legelinie und bei Legehennen nach der Anzahl Tierplätze richten. Bei Masttieren soll demgegenüber eine Mindeststallgrundfläche dafür massgebend sein, ob eine Untersuchungspflicht besteht oder nicht. Der Grund dafür ist, dass es verschiedene Formen von Mast mit unterschiedlichen Endgewichten der Tiere gibt, weshalb die Anzahl Tierplätze bei Masttieren keine konstante Einheit darstellen würde.

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