Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/39: Änderung verschiedener Verordnungen im Bereich Tiergesundheit · 18 Seiten
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Untersuchung keine Spezialkenntnisse erforderlich sind. Somit kann ein Mindestspektrum von 15 Tierseuchen im diagnostischen Portfolio eines anerkannten Labors erwartet werden.
2. TVD-Verordnung
Art. 3 Abs. 1 Bst. g und Abs. 1bis
Neu soll auch bei Tieren der Schaf- und Ziegengattung die Tiergeschichte und der Tiergeschichtenstatus eingeführt werden. Letzterer spielt u.a. bei der Ausrichtung der Beiträge an die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten eine Rolle.
Art. 7 Abs. 1bis und 2
Tierhaltende sollen neu bei Tieren der Schaf- und Ziegengattung die Daten der Geburt, der Ein- und Ausfuhr, des Zugangs von einer Tierhaltung aus dem Inland, des Abgang zu einer anderen Tierhaltung im Inland oder der Verendung an die Betreiberin der Datenbank melden. Die explizite Trennung von Tierhaltenden und Schlachtbetrieben wird analog der Formulierung in den Artikeln 5 und 6 vorgenommen.
Art. 8b Einleitungssatz
Redaktionelle Anpassung aufgrund der Änderung der Artikel 18b und 257 TSV.
Art. 12 Abs. 1 Bst. cter
Nach dem gleichen Prinzip wie bei den Tieren der Rindergattung soll jede Person auch die Tiergeschichte, den Tiergeschichtenstatus und das Geburtsdatum eines Tieres der Schaf- und der Ziegengattung einsehen können, sofern sie die Ohrmarkennummer des Tieres kennt.
Art. 14 Abs. 1 Bst. d und h
Zucht-, Produzenten- und Labelorganisationen sowie Tiergesundheitsdienste sollen auch bei Tieren der Schaf- und Ziegengattung Einsicht in die Tiergeschichte und das Tierdetail erhalten, sofern die Tierhalterin oder der Tierhalter Mitglied bei der entsprechenden Organisationen ist (Bst. d). Buchstabe h, der aktuell die Einsicht in die Daten von Tierhaltenden von Schaf- und Ziegengattung regelt, wird überflüssig und kann aufgehoben werden.
Art. 29b
Zu- und Abgänge von Tieren, die Ein- und Ausfuhr, Verendungen und Schlachtungen können nur an die Datenbank gemeldet werden, wenn die Tiere auf dieser registriert sind. Deshalb müssen bis spätestens 31. Dezember 2019 sämtliche am 1. Januar 2019 lebenden Tiere in der Datenbank registriert werden. Tritt im Laufe des Jahres ein meldepflichtiges Ereignis nach Anhang 1 Ziffer 4 ein, müssen die Tiere vorgängig registriert werden.
Anhang 1 Ziff. 4
In Ziffer 4 werden die Daten aufgeführt, die bei den jeweiligen Ereignissen an die Datenbank zu melden sind.
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