Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/54: Revision des Verordnungsrechts im Nachgang zur Revision des Heilmittelgesetzes (Heilmittelverordnungspaket IV) · 42 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Verordnung über die Arzneimittel (VAM)

Absatz 5: Entspricht dem geltenden Artikel 21 VAM. Angepasst wird der Verweis auf die besonderen Bestimmungen der Betäubungsmittelverordnung vom 29. Mai 1996 für Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe, da diese Verordnung nicht mehr in Kraft ist. Sie wurde durch die Betäubungsmittelkontrollverordnung (BetmKV) vom 25. Mai 2011 ersetzt.

2. Abschnitt Kategorien mit Verschreibungspflicht

Artikel 41 Einmalige Abgabe auf ärztliche oder tierärztliche Verschreibung

Entspricht dem bisherigen Artikel 23 VAM.

Wie bereits bei Artikel 39 erläutert, werden keine Stofflisten geführt, sondern die Arzneimittel in die Abgabekategorien eingeteilt. Der geltende Artikel 23 Buchstabe a VAM ist damit aufzuheben. Im Übrigen bleibt der Artikel unverändert und wird als neuer Artikel 41 geführt.

Artikel 42 Abgabe auf ärztliche oder tierärztliche Verschreibung

Es handelt sich um den bisherigen Artikel 24 VAM. Da es keine Stofflisten gibt, sondern die Arzneimittel in die Abgabekategorien eingeteilt werden, ist der geltende Buchstabe a aufzuheben.

Beim neuen Buchstaben c (bisheriger Art. 24 Bst. d) erfolgt eine zeitgemässe redaktionelle Anpassung, indem die Formulierung "in sehr starkem Masse" gestrichen wird. Der neue Buchstabe f verdeutlicht, dass die Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel in jedem Fall einer Fachberatung durch eine Ärztin bzw. einen Arzt oder eine Apothekerin bzw. einen Apotheker bedarf, d.h. einer Medizinalperson (Art. 2 Bst. h AMBV). Dies ist vor allem im Kontext mit der neu geschaffenen Möglichkeit zur Abgabe von Arzneimitteln der Abgabekategorie B durch Apothekerinnen und Apotheker ohne Vorliegen einer ärztlichen Verschreibung von Bedeutung (siehe unter dem neuen Art. 45 VAM).

3. Abschnitt Kategorien ohne Verschreibungspflicht

Bisheriger Artikel 25 Abgabe nach Fachberatung durch Medizinalpersonen

Die heutige Abgabekategorie C wird (gemäss Auftrag der Motion SGK-N 07.3290; „Neue Regelung der Selbstmedikation“) aufgehoben. Arzneimittel, welche bis anhin dieser Abgabekategorie zugeteilt waren, kommen entweder in die Abgabekategorie B oder D. Der geltende Artikel 25 VAM wird daher aufgehoben.

Artikel 43 Abgabe nach Fachberatung

Entspricht dem bisherigen Artikel 26 VAM.

Absatz 1: Wie bereits bei Artikel 40 erläutert, werden keine Stofflisten geführt, sondern die Arzneimittel in Abgabekategorien eingeteilt. Der geltende Buchstabe a ist damit aufzuheben. Sodann wird im neuen Buchstaben a (bisheriger Buchstabe b) hinsichtlich des Wegfalls der Kategorie C präzisiert, dass das Arzneimittel in die Abgabekategorie D eingeteilt wird, wenn es nicht in die Kategorien A oder B fällt. Buchstabe b entspricht dem bisherigen Buchstaben c.

Absatz 2: Bleibt unverändert.

Artikel 44 Abgabe ohne Fachberatung

Entspricht dem bisherigen Artikel 27 VAM.

Nach Artikel 23 Absatz 2 des revidierten HMG wird eine Kategorie frei verkäuflicher Arzneimittel gebildet, für welche weder medizinisch-pharmazeutische noch fachliche Kundenberatung erforderlich sind. Dabei handelt es sich um die bestehende Abgabekategorie E.

Absatz 1: Da die Stofflisten (siehe unter Art. 40 VAM) wie auch die Abgabekategorie C (siehe bisheriger Art. 25 VAM) entfallen, ist der bestehende Buchstabe a aufzuheben und der bestehende Buchstabe b (neuer Buchstabe a) entsprechend anzupassen. Im Übrigen bleibt der Absatz unverändert.