Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/54: Revision des Verordnungsrechts im Nachgang zur Revision des Heilmittelgesetzes (Heilmittelverordnungspaket IV) · 42 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Verordnung über die Arzneimittel (VAM)

Absatz 2: Bleibt unverändert.

4. Abschnitt Anforderungen an die Abgabe

Artikel 45 Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel ohne ärztliche Verschreibung durch Apothekerinnen und Apotheker (Art. 24 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 revHMG)

Nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a des revidierten HMG dürfen Apothekerinnen und Apotheker verschreibungspflichtige Arzneimittel zukünftig auch ohne ärztliche Verschreibung abgeben (Umsetzung der Mo. SGK-N 07.3290; „Neue Regelung der Selbstmedikation“). Dabei muss es sich entweder um Arzneimittel und Indikationen handeln, die der Bundesrat bezeichnet hat (Art. 24 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 revHMG) oder es muss ein begründeter Ausnahmefall vorliegen (Art. 24 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 revHMG). Voraussetzung für eine solche Abgabe ist jeweils, dass die Apothekerinnen und Apotheker direkten Kontakt mit der betroffenen Person haben und die Abgabe dokumentieren.

Die Artikel 45-47 revVAM beziehen sich auf die spezielle Abgabekompetenz nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 revHMG.

Bemerkung zu den Tierarzneimitteln: Aufgrund des Gesetzeswortlautes, wonach für eine Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel ohne ärztliche Verschreibung ein direkter Kontakt mit der betroffenen Person stattfinden muss (Art. 24 Abs. 1 Bst. a, Einleitungssatz revHMG), bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber diese spezielle Abgabe auch hinsichtlich der Tierarzneimittel öffnen wollte. Sodann sei daran erinnert, dass Humanarzneimittel im Rahmen der Umwidmungskaskade nur auf Zutun einer Tierärztin oder eines Tierarztes für Tiere verschrieben, abgegeben oder an Tieren angewendet werden können (Art. 6 Abs. 1 TAMV). Darüber hinaus richtet sich die Dokumentation der Verschreibung und Abgabe von Tierarzneimitteln nach Artikel 43 HMG bzw. nach den einschlägigen Bestimmungen in der TAMV. Aus all diesen Gründen ist die Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel ohne ärztliche Verschreibung nur für Humanarzneimittel zur Anwendung bei Personen zulässig, was durch die ausdrückliche Erwähnung des Begriffes „Humanarzneimittel“ in den einschlägigen Artikeln kenntlich gemacht wird.

Im Sinne der Motion SGK-N (07.3290) unterliegen einzig Arzneimittel der Abgabekategorie B der erweiterten Abgabekompetenz. Dies rechtfertigt sich auch aus Sicherheitsgründen, da Arzneimittel der Abgabekategorie A mit einem höheren Risikopotential verbunden sind. In den Buchstaben a bis d werden die Kriterien umschrieben, welche die Arzneimittel, die für die erweiterte Abgabekompetenz in Frage kommen, erfüllen müssen.

Absatz 1:

Buchstabe a: Etablierte Arzneimittel, d.h. Arzneimittel, die seit genügend langer Zeit bekannt sind und deren Anwendung breit dokumentiert ist, dürfen ohne ärztliche Verschreibung abgegeben werden, wenn für die Indikation, für welche das Arzneimittel abgegeben werden soll, ein von den medizinischen oder pharmazeutischen Dachverbänden erstelltes sowie anerkanntes Therapieschema (z.B. in Form eines Algorithmus) besteht. Diese Algorithmen werden jeweils auf der Internetseite von pharmaSuisse aufgelistet. Die Indikationen, zu denen solche Therapieschemen möglich sind, werden in einem Anhang in der VAM abschliessend aufgeführt (s. Absatz 2 und Anhang 2 Ziff. 1). Diese Indikationenliste und die dazugehörenden (Triage-)Algorithmen werden von einer durch das EDI zu bestimmenden Fachexpertengruppe bestehend aus u.a. Vertretern der Apothekerschaft sowie der Ärzteschaft erstellt (siehe Art. 78 Abs. 4 revVAM). Als Beispiel könnte durch die Fachexpertengruppe die Indikation „Husten“ aufgenommen werden. Der dazugehörige Algorithmus soll den Apotheker bzw. die Apothekerin dabei anleiten zu entscheiden, ob die Patientin bzw. der Patient eine ärztliche Konsultation benötigt oder ob ein im Algorithmus aufgeführter Wirkstoff bzw. ein Arzneimittel der Abgabekategorie B abgegeben werden kann.