Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/54: Revision des Verordnungsrechts im Nachgang zur Revision des Heilmittelgesetzes (Heilmittelverordnungspaket IV) · 42 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Verordnung über die Arzneimittel (VAM)
Buchstabe b: Dieser Buchstabe betrifft die Abgabe von Arzneimitteln bei chronisch kranken Patientinnen und Patienten nach gesicherter Diagnose und Erstverschreibung durch eine Ärztin oder einen Arzt. Er verankert die heute schon gängige Praxis und sorgt somit für mehr Rechtssicherheit. Die Abgabe darf während maximal einem Jahr erfolgen, da bei chronisch kranken Patientinnen und Patienten (z.B. Diabetes mellitus, Morbus Crohn, etc.) eine regelmässige ärztliche Untersuchung angezeigt ist. Dabei wird basierend auf den diagnostischen Untersuchungsresultaten (z.B. Blutwerte, Endoskopien etc.) die jeweilige Medikation (Art der Arzneimittel sowie deren Dosierung) angepasst.
Buchstabe c: Arzneimittel, welche heute aufgrund schwerwiegender Interaktionen mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln (z.B. Hypericum), wegen eines erheblichen Missbrauchspotentials (z.B. codeinhaltige Arzneimittel) oder aufgrund einer speziellen Dokumentationspflicht (z.B. „Pille danach“) in der Abgabekategorie C eingeteilt sind, sowie systemische Präparate, welche mit synthetischen Wirkstoffen, welche ausschliesslich für die Anwendung unter 2 Jahren indiziert sind15, werden künftig in die Abgabekategorie B umgeteilt. Apothekerinnen und Apotheker sollen jedoch (auch weiterhin) die Möglichkeit haben, diese Arzneimittel mit entsprechender Beratung und gemäss den in der Verordnung festgelegten Voraussetzungen ohne ärztliche Verschreibung abzugeben. Die betreffenden Arzneimittel (Präparate) sind in Anhang 2 Ziffer 2 abschliessend aufgelistet (s. auch Absatz 3).
Buchstabe d: Die Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel setzt grundsätzlich das Vorliegen einer ärztlichen Verschreibung voraus (Art. 24 Abs. 1 Bst. a revHMG). Nach dem Krankenversicherungsrecht übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung jedoch auch die Kosten der von Chiropraktorinnen und Chiropraktoren verordneten Arzneimittel (Art. 4 Bst. b der Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 1995, KLV [SR 832.112.31]). Von diesen ausgestellte Verordnungen gelten aber nicht als ärztliche Verschreibung im Sinne des HMG (Art. 4 Abs. 1 Bst. fbisund Art. 24 Abs. 1 Bst. a revHMG). Um die Abgabe von Arzneimitteln in der Apotheke auf diese chiropraktorischen Verordnungen hin trotzdem zu ermöglichen, wird hier der Buchstabe d eingefügt: Neu können Apothekerinnen und Apotheker die von Chiropraktorinnen und Chiropraktoren verordneten verschreibungspflichtigen Arzneimittel gestützt auf ihre erweiterte Abgabekompetenz, mithin also ohne ärztliche Verschreibung, abgeben (Art. 24 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 revHMG).
Absätze 2 und 3: Die Indikationen, zu denen Therapieschemen möglich sind (Abs. 1 Bst. a) sowie die Humanarzneimittel der Abgabekategorie B, welche ohne ärztliche Verschreibung abgegeben werden können, werden in Anhang 2 aufgelistet. Dieser soll bei Bedarf durch das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) angepasst werden (siehe Erläuterungen zu Art. 78 Abs. 1 und 4). Innerhalb des EDI wird die Liste mit den Indikationen in Anhang 2 Ziffer 1 durch das BAG, die Arzneimittelliste in Anhang 2 Ziffer 2 durch Swissmedic erarbeitet.
Absatz 4: Systemisch16 wirkende Arzneimittel mit antimikrobiellen Wirkstoffen sind von einer Abgabe nach Absatz 1 ausgeschlossen. Diese Einschränkung begründet sich aus den Zielsetzungen und Massnahmen der Strategie Antibiotikaresistenzen des Bundes (StAR), insbesondere hinsichtlich der Vorgaben für einen sachgemässen Antibiotikaeinsatz17. Sie kommt darüber hinaus auch den Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und der Europäischen Union (EU) für eine evidenzbasierte Verschreibung und Abgabe von Arzneimitteln, die antimikrobielle Wirkstoffe enthalten, entgegen.18 Weiterhin möglich ist die Abgabe in begründeten Ausnahmefällen nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 revHMG.
15 Generell soll die Beratung und Anwendung von Präparaten bei unter 2-jährigen Patienten durch eine Medizinalperson nach Art. 2 Bst. h AMBV erfolgen
16 "Systemisch" meint, dass ein Arzneimittel bzw. ein Wirkstoff auf den gesamten Körper (auf das gesamte System) wirkt (vgl. Duden online, www.duden.de).
17 StAR Strategie Antibiotikaresistenzen Schweiz vom 18.11.2015, S. 35 Ziffer 3.3.
18 WHO, Global action plan on antimicrobial resistance, Objective 4 "Optimize the use of antimicrobial medicines in human and animal health"; Empfehlung des Rates der Europäischen Union vom 15. November 2001 zur umsichtigen Verwendung antimikrobieller Mittel in der Humanmedizin, ABl. L 34/13 vom 5.2.2002 (insbesondere Ziff. I, 2 Bst. a).