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Vernehmlassung 2017/6: Umsetzung des ersten Massnahmenpakets zur Energiestrategie 2050: Änderungen auf Verordnungsstufe · 21 Seiten

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Art. 111 Kontrolle

Die Kontrolle der korrekten Verwendung der Globalbeiträge richtet sich nach Artikel 62 EnV27.

Art. 111a

Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 112

1a. Abschnitt: Unterstützung von Projekten zur direkten Nutzung der Geothermie für die Wärmebereitstellung

Art. 112 Beitragsberechtigung

1 Bei Projekten zur direkten Nutzung der Geothermie für die Wärmebereitstellung (Art. 34 Abs. 2 CO2-Gesetz) können Beiträge für die Prospektion und die Erschliessung von Geothermie-Reservoiren gewährt werden, wenn die Anforderungen gemäss Anhang 12 erfüllt sind.

2Die Beiträge betragen höchstens 60 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten des Projektes; diese werden in Anhang 12 festgelegt.

Art. 113 Gesuch

1 Die Gesuche auf Leistung eines Beitrages sind beim BFE einzureichen.

2 Gesuche können erst dann eingereicht werden, wenn die für das Projekt notwendigen Bewilligungen oder Konzessionen rechtskräftig vorliegen und wenn die Finanzierung des Projekts gesichert ist.

3 Das BFE zieht zur Prüfung der Gesuche ein unabhängiges Expertengremium aus bis zu sechs Fachleuten bei, das die Gesuche nach den Anforderungen von Anhang 12 begutachtet und eine Empfehlung für die Beurteilung des Projekts abgibt. Das Expertengremium kann zur Erfüllung seiner Aufgaben weitere Fachleute beiziehen.

4 Sind die Voraussetzungen für die Gewährung eines Beitrages gegeben, so schliesst der Bund mit dem Gesuchsteller einen verwaltungsrechtlichen Vertrag ab.

Art. 113a Reihenfolge der Berücksichtigung

1 Stehen für ein Projekt keine oder nicht genügend Mittel zur Verfügung, so nimmt das BFE das Projekt in eine Warteliste auf, es sei denn, es erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen offensichtlich nicht.

2 Das BFE teilt der gesuchstellenden Person mit, dass ihr Projekt in die Warteliste aufgenommen wird.

3 Stehen wieder Mittel zur Verfügung, so berücksichtigt das BFE für die Prüfung der Gesuche nach Artikel 113 die am weitesten fortgeschrittenen Projekte. Sind mehrere Projekte gleich weit fortgeschritten, so ist das frühere Datum der Gesuchseinreichung massgebend.

Art. 113b Rückforderung

1 Für die Rückforderung der Beiträge sind die Artikel 28–30 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199028 (SuG) sinngemäss anwendbar. Die Beiträge können zudem zurückgefordert werden, wenn mit dem Betrieb der Anlage Gewinne erwirtschaftet werden, welche die Subventionen im Nachhinein unnötig erscheinen lassen.

2 Bei einer anderweitigen Nutzung des Projekts werden ausbezahlte Beiträge nur zurückgefordert, wenn mit dieser Nutzung ein Gewinn erzielt wird.

3 Das BFE ist vor einer allfälligen anderweitigen Nutzung oder Veräusserung zu informieren über:

a. die geplante Art der Nutzung;

b. die Eigentumsverhältnisse und die Trägerschaft;

c. allfällige Gewinne und deren Umfang.

Art. 119 Abs. 1

1 Der Anteil der Bevölkerung am Abgabeertrag (Ertragsanteil der Bevölkerung) umfasst den Anteil der Bevölkerung am geschätzten Jahresertrag des Erhebungsjahres und die Differenz zum zwei Jahre zuvor geschätzten Anteil sowie den Anteil der Bevölkerung an den zwei Jahren zuvor nicht ausgeschöpften Mittel nach Artikel 34 Absatz 4 des CO2-Gesetzes.

Art. 120 Abs. 1

1 Der Ertragsanteil der Bevölkerung wird im Auftrag und unter Aufsicht des BAFU von den Versicherern jeweils im Erhebungsjahr verteilt. Die Differenz zwischen dem geschätzten und dem tatsächlichen Jahresertrag sowie der Anteil der Bevölkerung an den nicht ausgeschöpften Mittel nach Artikel 34 Absatz 4 des CO2-Gesetzes werden jeweils bei der Ertragsverteilung im übernächsten Jahr ausgeglichen.

27 SR 730.01

28 SR 616.1